![]() |
Weitere Links: > |
| Waffenart | Beispiel | Erwerb | Führen |
|---|---|---|---|
| Kurzwaffe, halbautomatische Langwaffe | Polizeipistole, Sportpistole (Kurzwaffen) | GrüneWaffenbesitzkarte (Deutschland) | Waffenschein, Jagdschein |
| Einzellader-, Repetiergewehr | Typische Jagd-, Sportwaffe | Gelbe Waffenbesitzkarte (Deutschland) | Jagdschein |
| Luftdruckwaffe über 7,5 Joule | Waffe für Field Target | Gelbe Waffenbesitzkarte | Jagdschein Waffenschein (Theoretisch, für Luftdruckwaffen wird allgemein kein Waffenschein erteilt) |
| Luftdruckwaffe unter 7,5 Joule | Freizeitluftgewehr | vollendetes 18. Lebensjahr | Jagdschein Waffenschein (Theoretisch, für Luftdruckwaffen wird allgemein kein Waffenschein erteilt) |
| "Softair" zwischen 0,5-7,5 Joule | Gasbetriebene Luftdruckwaffe zum Verschießen von Plastikkugeln | vollendetes 18. Lebensjahr | Waffenschein (Theoretisch, für Softairwaffen wird allgemein kein Waffenschein erteilt) |
| "Softair" bis 0,5 Joule | Federdruckbetriebe Spielzeugwaffe zum Verschießen von Plastikkugeln | Frei (Freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen mit vollendetem 14 Lebensjahr) | Frei |
| Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB Kennzeichnung im Kreis | Waffe zum Verschießen von Gaspatronen zur Selbstverteidigung | vollendetes 18 Lebensjahr | Kleiner Waffenschein |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes,
Begriffsbestimmungen
§
2 Grundsätze des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§
3 Umgang mit Waffen oder Munition
durch Kinder und Jugendliche
Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für
Waffen- und Munitionserlaubnisse
§
4 Voraussetzungen für
eine Erlaubnis
§
5 Zuverlässigkeit
§
6 Persönliche Eignung
§ 7
Sachkunde
§
8 Bedürfnis, allgemeine
Grundsätze
§
9 Inhaltliche Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Anordnungen
Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne
Arten des
Umgangs mit Waffen oder Munition,
Ausnahmen
Ausnahmen
§
10 Erteilung von Erlaubnissen
zum Erwerb, Besitz, Führen
und Schießen
§
11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition mit Bezug zu einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
§
12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände
für bestimmte Personengruppen
§
13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Jäger,
Führen und Schießen
zu Jagdzwecken
§
14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Sportschützen
§
15 Schießsportverbände,
schießsportliche Vereine
§
16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen
zur Brauchtumspflege
§
17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
§
18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
§
19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition, Führen von
Schusswaffen durch gefährdete
Personen
§
20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände
für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§
21 Gewerbsmäßige
Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 22
Fachkunde
§
23 Waffenbücher
§
24 Kennzeichnungspflicht,
Markenanzeigepflicht
§
25 Ermächtigungen und
Anordnungen
§
26 Nichtgewerbsmäßige
Waffenherstellung
§
27 Schießstätten,
Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten
§
28 Erwerb, Besitz und Führen
von Schusswaffen und Munition
durch Bewachungsunternehmer und
ihr Bewachungspersonal
Unterabschnitt 5
Verbringen und Mitnahme von Waffen
oder Munition
in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes
§
29 Verbringen von Waffen oder
Munition in den Geltungsbereich
des Gesetzes
§
30 Verbringen von Waffen oder
Munition durch den Geltungsbereich
des Gesetzes
§
31 Verbringen von Waffen oder
Munition aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
§
32 Mitnahme von Waffen oder
Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
Europäischer Feuerwaffenpass
§
33 Anmelde- und Nachweispflicht
bei Verbringen oder Mitnahme von
Waffen oder Munition in den oder
durch den Geltungsbereich des
Gesetzes
Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis-
und Nachweispflichten
§
34 Überlassen von Waffen
oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
§
35 Werbung, Hinweispflichten,
Handelsverbote
§
36 Aufbewahrung von Waffen
oder Munition
§
37 Anzeigepflichten
§
38 Ausweispflichten
§
39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht,
Nachschau
Unterabschnitt 7
Verbote
§
40 Verbotene Waffen
§
41 Waffenverbote für
den Einzelfall
§
42 Verbot des Führens
von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§
43 Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten
§
44 Übermittlung an und
von Meldebehörden
§
45 Rücknahme und Widerruf
§
46 Weitere Maßnahmen
§
47 Verordnungen zur Erfüllung
internationaler Vereinbarungen
oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§
48 Sachliche Zuständigkeit
§
49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50
Kosten
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§
51 Strafvorschriften
§
52 Strafvorschriften
§
53 Bußgeldvorschriften
§
54 Einziehung und erweiterter
Verfall
Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des
Gesetzes
§
55 Ausnahmen für oberste
Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung,
erheblich gefährdete Hoheitsträger
sowie Bedienstete anderer Staaten
§
56 Sondervorschriften für
Staatsgäste und andere Besucher
§
57 Kriegswaffen
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58
Altbesitz
§
59 Verwaltungsvorschriften
Anlage
1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage
2 (zu § 2 Abs. 2 bis
4) Waffenliste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§
1 Gegenstand und Zweck
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang
mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange
der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte
Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu
sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder
Wirkungsweise geeignet sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem
Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder
Munition hat, wer diese erwirbt,
besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt,
damit schießt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und
Munition sowie die Einstufung
von Gegenständen nach Absatz
2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen,
die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche
Begriffe sind in der Anlage 1
(Begriffsbestimmungen) zu diesem
Gesetz näher geregelt.
§
2 Grundsätze des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder
Munition ist nur Personen gestattet,
die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2)
Der Umgang mit Waffen oder Munition,
die in der Anlage 2 (Waffenliste)
Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt
sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder
Munition, die in der Anlage 2
Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt
sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit
denen der Umgang ganz oder teilweise
von der
Erlaubnispflicht oder von einem
Verbot ausgenommen ist, sind in
der Anlage 2
Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner
sind in der Anlage 2 Abschnitt
3 die Waffen und Munition genannt,
auf die dieses Gesetz ganz oder
teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber,
ob ein Gegenstand von diesem Gesetz
erfasst wird oder wie er nach
Maßgabe der Begriffsbestimmungen
in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3
und der Anlage 2 einzustufen ist,
so entscheidet auf Antrag die
zuständige Behörde.
Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber
oder Besitzer des Gegenstandes,
soweit
sie ein berechtigtes Interesse
an der Entscheidung nach Satz
1 glaubhaft
machen können,
2. die zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden sind vor der Entscheidung
zu hören. Die Entscheidung
ist für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
Sie ist im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.
§
3 Umgang mit Waffen oder Munition
durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im
Rahmen eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses
abweichend von § 2 Abs. 1
unter Aufsicht eines weisungsbefugten
Waffenberechtigten mit Waffen
oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend
von § 2 Abs. 1 Umgang mit
geprüften
Reizstoffsprühgeräten
haben.
(3) Die zuständige Behörde
kann für Kinder und Jugendliche
im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen
zulassen, wenn besondere Gründe
vorliegen und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
Abschnitt 2 Umgang mit Waffen
oder Munition
Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen
für Waffen- und Munitionserlaubnisse
§
4 Voraussetzungen für
eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus,
dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet
hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6)
besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen
hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins
oder einer Schießerlaubnis
eine
Versicherung gegen Haftpflicht
in Höhe von 1 Million Euro
- pauschal für
Personen- und Sachschäden
- nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb,
Besitz, Führen oder Schießen
kann versagt werden, wenn der
Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht seit mindestens
fünf Jahren im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(3)
Die zuständige Behörde
hat die Inhaber von waffenrechtlichen
Erlaubnissen
in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch nach Ablauf
von drei Jahren, erneut auf ihre
Zuverlässigkeit und ihre
persönliche Eignung zu prüfen
sowie in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer
Versicherung gegen Haftpflicht
nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde
hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis
das Fortbestehen des Bedürfnisses
zu prüfen. Dies kann im Rahmen
der Prüfung nach Absatz 3
erfolgen.
§
5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt
worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe
von
mindestens einem Jahr, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung zehn Jahre
noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich
oder leichtfertig verwenden
werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder
diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen
überlassen werden, die zur
Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über
diese Gegenstände nicht berechtigt
sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen in der Regel Personen
nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen
Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen
Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff
oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem
Waffengesetz, dem Gesetz über
die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen oder mindestens
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt
worden sind oder bei denen die
Verhängung von Jugendstrafe
ausgesetzt worden ist, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem
Vereinsgesetz als Organisation
unanfechtbar verboten wurde oder
der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit
das Bundesverfassungsgericht nach
§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung
der Mitgliedschaft zehn Jahre
noch nicht
verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer
Vereinigung Bestrebungen verfolgen
oder in
den letzten fünf Jahren verfolgt
haben, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung,
insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker gerichtet sind,
4. innerhalb der letzten fünf
Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit
mit
richterlicher Genehmigung in polizeilichem
Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich
gegen die Vorschriften eines der
in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze
verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1
Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht
eingerechnet wird die Zeit, in
welcher der Betroffene auf behördliche
oder richterliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden
ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
oder des
Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen,
so kann die zuständige Behörde
die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde
hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft
aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr.
1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle, ob Tatsachen
bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt
in ihre Stellungnahme das Ergebnis
der von
ihr vorzunehmenden Prüfung
nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen
nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung
verwendet werden. Über die
Erteilung einer Auskunft über
die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen
Daten entscheidet die Waffenbehörde
im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
die die personenbezogenen Daten
zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat.
§
6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche
Eignung besitzen Personen nicht,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig
sind,
2. abhängig von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln,
psychisch krank
oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender
Umstände mit Waffen oder
Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese Gegenstände
nicht sorgfältig
verwahren können oder dass
die konkrete Gefahr einer Fremd-
oder
Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche
Eignung besitzen in der Regel
Personen nicht, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
sie in ihrer Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind. Die zuständige
Behörde soll die Stellungnahme
der örtlichen Polizeidienststelle
einholen. Der persönlichen
Eignung können auch im Erziehungsregister
eingetragene
Entscheidungen oder Anordnungen
nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis
7 des
Bundeszentralregistergesetzes
entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die persönliche
Eignung nach Absatz 1 begründen,
oder bestehen begründete
Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten
Bescheinigungen, so hat die zuständige
Behörde dem Betroffenen auf
seine Kosten die Vorlage eines
amts- oder fachärztlichen
oder fachpsychologischen Zeugnisses
über die geistige oder körperliche
Eignung aufzugeben.
(3)
Personen, die noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet haben, haben
für die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe
auf eigene Kosten ein amts- oder
fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige
Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4)
Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über das Verfahren
zur Erstellung, über die
Vorlage und die Anerkennung der
in den Absätzen 2 und 3 genannten
Gutachten bei den
zuständigen Behörden
zu erlassen.
§
7 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde
hat erbracht, wer eine Prüfung
vor der dafür
bestimmten Stelle bestanden hat
oder seine Sachkunde durch eine
Tätigkeit oder Ausbildung
nachweist.
(2)
Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Anforderungen
an die waffentechnischen und waffenrechtlichen
Kenntnisse, über die Prüfung
und das Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung
von Prüfungsausschüssen
sowie über den anderweitigen
Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§
8 Bedürfnis, allgemeine
Grundsätze
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses
ist erbracht, wenn gegenüber
den Belangen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche
oder wirtschaftliche Interessen,
vor
allem als Jäger, Sportschütze,
Brauchtumsschütze, Waffen-
oder
Munitionssammler, Waffen- oder
Munitionssachverständiger,
gefährdete
Person, als Waffenhersteller oder
-händler oder als Bewachungsunternehmer,
und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit
der Waffen oder Munition für
den
beantragten Zweck glaubhaft gemacht
sind.
(2) Ein Bedürfnis im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere
vor, wenn der
Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen
Vereins ist, der einem nach §
15 Abs. 1
anerkannten Schießsportverband
angehört, oder
2. Inhaber eines gültigen
Jagdscheines ist.
§
9 Inhaltliche Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem
Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren
für die
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung inhaltlich beschränkt
werden, insbesondere um Leben
und Gesundheit von Menschen gegen
die aus dem Umgang mit Schusswaffen
oder Munition entstehenden Gefahren
und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten
Zwecken können Erlaubnisse
befristet oder mit Auflagen verbunden
werden. Auflagen können nachträglich
aufgenommen, geändert und
ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die
die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6
oder eine Schießstätte
nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis
betreiben dürfen, können
Anordnungen zu den in Absatz 1
genannten Zwecken getroffen werden.
Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für
einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen
§
10 Erteilung von Erlaubnissen
zum Erwerb, Besitz, Führen
und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Waffen wird durch eine
Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
erteilt. Für die Erteilung
einer Erlaubnis für Schusswaffen
sind Art, Anzahl und Kaliber der
Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis
zum Erwerb einer Waffe gilt für
die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis
zum Besitz wird in der Regel unbefristet
erteilt. Wer eine Waffe auf Grund
einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt,
hat binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde unter Benennung von
Name und Anschrift des Überlassenden
den Erwerb schriftlich anzuzeigen
und seine Waffenbesitzkarte zur
Eintragung des Erwerbs
vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über
Schusswaffen, die mehrere Personen
besitzen, kann auf diese Personen
ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte
kann auch einem schießsportlichen
Verein als juristischer Person
erteilt werden. Sie ist mit der
Auflage zu verbinden, dass der
Verein der Behörde vor Inbesitznahme
von Vereinswaffen unbeschadet
des Vorliegens der Voraussetzung
des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine
verantwortliche Person zu benennen
hat, für die die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 nachgewiesen sind; diese benannte
Person muss nicht vertretungsberechtigtes
Organ des Vereins sein. Scheidet
die benannte verantwortliche Person
aus dem schießsportlichen
Verein aus oder liegen in ihrer
Person nicht mehr alle Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 vor, so ist der Verein verpflichtet,
dies unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen. Benennt
der Verein nicht innerhalb von
zwei Wochen eine neue verantwortliche
Person, für die die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 nachgewiesen werden, so ist
die dem schießsportlichen
Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis
zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte
zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Munition wird durch
Eintragung in eine Waffenbesitzkarte
für die darin eingetragenen
Schusswaffen erteilt. In den übrigen
Fällen wird die Erlaubnis
durch einen Munitionserwerbsschein
für eine bestimmte Munitionsart
erteilt; sie ist für den
Erwerb der Munition auf die Dauer
von sechs Jahren zu befristen
und gilt für den Besitz der
Munition unbefristet.
(4) Die Erlaubnis zum Führen
einer Waffe wird durch einen Waffenschein
erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz
1 zum Führen von Schusswaffen
wird für bestimmte Schusswaffen
auf höchstens drei Jahre
erteilt; die Geltungsdauer kann
zweimal um höchstens je drei
Jahre verlängert werden,
sie ist kürzer zu bemessen,
wenn nur ein vorübergehendes
Bedürfnis nachgewiesen wird.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins
ist auf bestimmte Anlässe
oder Gebiete zu beschränken,
wenn ein darüber hinausgehendes
Bedürfnis nicht nachgewiesen
wird. Die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Erlaubnis
zum Führen
von Schreckschuss-, Reizstoff-
und Signalwaffen sind in der Anlage
2
Abschnitt
2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1
genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen
mit einer Schusswaffe wird durch
einen Erlaubnisschein erteilt.
§
11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition mit Bezug zu einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz einer Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis
3 (Kategorien A bis C) oder von
Munition für eine solche
darf einer Person, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union (Mitgliedstaat)
hat, nur erteilt werden, wenn
sie
1. die Schusswaffen oder die Munition
in den Mitgliedstaat im Wege
der Selbstvornahme verbringen
wird oder
2. eine schriftliche Erklärung
vorlegt, dass und aus welchen
Gründen sie die
Schusswaffen oder die Munition
nur im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu
besitzen beabsichtigt.
Die Erlaubnis zum Erwerb oder
Besitz einer Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie
B) oder Munition für eine
solche darf nur erteilt werden,
wenn über die Voraussetzungen
des Satzes 1 hinaus eine vorherige
Zustimmung dieses Mitgliedstaates
hierzu vorgelegt wird.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.
2 (Kategorie B) oder Munition
für eine solche in einem
anderen Mitgliedstaat mit einer
Erlaubnis dieses Staates erwerben
will, wird eine Erlaubnis erteilt,
wenn die Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
§
12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz einer Waffe bedarf
nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte
von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend,
höchstens aber für einen
Monat für einen von
seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit,
oder
b) vorübergehend zum Zweck
der sicheren Verwahrung oder der
Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem
Berechtigten zur gewerbsmäßigen
Beförderung, zur gewerbsmäßigen
Lagerung oder zur gewerbsmäßigen
Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlicher
Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen
Berechtigten erwirbt, wenn und
solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied
einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung, einer anderen sportlichen
Vereinigung zur Abgabe von
Startschüssen oder einer
zur Brauchtumspflege Waffen tragenden
Vereinigung,
c) als Charterer von seegehenden
Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe
nur nach den Weisungen des Berechtigten
ausüben
darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend
überlassen hat, ohne dass
es hierfür
der Eintragung in die Erlaubnisurkunde
bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte
(§ 27) lediglich vorübergehend
zum Schießen auf
dieser Schießstätte
erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder
durch den Geltungsbereich des
Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz von Munition bedarf
nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen
Verbrauch
lediglich auf dieser Schießstätte
(§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder
durch den Geltungsbereich des
Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen
von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines
anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen
oder befriedetem Besitztum oder
dessen Schießstätte
zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck
oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit von einem
Ort zu einem
anderen Ort befördert, sofern
der Transport der Waffe zu einem
von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck
oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3. eine Langwaffe nicht schussbereit
den Regeln entsprechend als Teilnehmer
an genehmigten Sportwettkämpfen
auf festgelegten Wegstrecken führt;
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen,
als verantwortlicher Führer
eines
Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug
oder bei Not- und Rettungsübungen
führt;
5. eine Schreckschuss- oder eine
Signalwaffe zur Abgabe von Start-
oder
Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen
führt, wenn optische oder
akustische Signalgebung erforderlich
ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen
mit einer Schusswaffe bedarf nicht,
wer auf einer Schießstätte
(§ 27) schießt. Das
Schießen außerhalb
von Schießstätten ist
darüber hinaus ohne Schießerlaubnis
nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts
oder mit dessen Zustimmung im
befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird oder deren Bauart nach §
7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist,
sofern die Geschosse das Besitztum
nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen
nur Kartuschenmunition verschossen
werden
kann,
2. durch Personen, die den Regeln
entsprechend als Teilnehmer an
genehmigten Sportwettkämpfen
nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer
Langwaffe an Schießständen
schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen
nur Kartuschenmunition verschossen
werden
kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen
und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln
in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und
Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit
Signalwaffen zur Abgabe von Start-
oder
Beendigungszeichen im Auftrag
der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische
Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall weitere Ausnahmen
von den
Erlaubnispflichten zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen
und Belange der
öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3 Besondere Erlaubnistatbestände
für bestimmte Personengruppen
§
13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Jäger,
Führen und Schießen
zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für
den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten
Munition wird bei Personen anerkannt,
die Inhaber eines gültigen
Jagdscheines im Sinne von §
15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass
sie die Schusswaffen und die Munition
zur
Jagdausübung oder zum Training
im jagdlichen Schießen einschließlich
jagdlicher Schießwettkämpfe
benötigen,
2. die zu erwerbende Schusswaffe
und Munition nach dem Bundesjagdgesetz
in der zum Zeitpunkt des Erwerbs
geltenden Fassung nicht verboten
ist
(Jagdwaffen und -munition).
(2)
Für Jäger gilt §
6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern,
die Inhaber eines
Jahresjagdscheines im Sinne von
§ 15 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind, erfolgt keine Prüfung
der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs.
1 Nr. 4 für den Erwerb und
Besitz von Langwaffen und zwei
Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen
Jahresjagdscheines im Sinne des
§ 15 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte
oder die Eintragung in eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte ist
binnen zwei Wochen durch den Erwerber
zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden
Besitz gemäß §
12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein
Jagdschein im Sinne von §
15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für
den Erwerb und Besitz von Munition
für Langwaffen nach Absatz
1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern
sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz
in der jeweiligen Fassung verboten
ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen
zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein-
und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden
im Revier, zum Jagdschutz oder
zum Forstschutz ohne Erlaubnis
führen und mit ihnen schießen;
er darf auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen
nicht schussbereit ohne Erlaubnis
führen.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines
im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes
wird eine Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz von Schusswaffen und
der dafür bestimmten Munition
nicht erteilt. Sie dürfen
Schusswaffen und die dafür
bestimmte Munition nur für
die Dauer der Ausübung der
Jagd oder des Trainings im jagdlichen
Schießen einschließlich
jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen,
die
Schusswaffen führen und damit
schießen; sie dürfen
auch im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten die Jagdwaffen
nicht schussbereit ohne Erlaubnis
führen.
(8) Personen in der Ausbildung
zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis unter
Aufsicht eines Ausbilders erwerben,
besitzen und führen, wenn
sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben und der Sorgeberechtigte
und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von
beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person
hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung
mit sich zu führen.
§
14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und Munition
zum Zweck des sportlichen Schießens
wird abweichend von § 4 Abs.
1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der
Antragsteller das 21. Lebensjahr
vollendet hat. Satz 1 gilt nicht
für den Erwerb und Besitz
von Schusswaffen bis zu einem
Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung,
wenn die Mündungsenergie
der Geschosse höchstens 200
Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen
mit glatten Läufen mit Kaliber
12 oder kleiner,
sofern das sportliche Schießen
mit solchen Waffen durch die genehmigte
Sportordnung eines Schießsportverbandes
zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für
den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten
Munition wird bei Mitgliedern
eines Schießsportvereins
anerkannt, der einem nach §
15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband
angehört. Durch eine Bescheinigung
des Schießsportverbandes
oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes ist glaubhaft zu
machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens
zwölf Monaten den Schießsport
in einem Verein
regelmäßig als Sportschütze
betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für
eine Sportdisziplin nach der Sportordnung
des
Schießsportverbandes zugelassen
und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen
in der Regel nicht mehr als zwei
Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen
nach Absatz 2 für den Erwerb
und Besitz von mehr als drei halbautomatischen
Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition
sowie der hierfür erforderlichen
Munition wird durch Vorlage einer
Bescheinigung des Schießsportverbandes
des Antragstellers glaubhaft gemacht,
wonach
die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer
Sportdisziplinen benötigt
wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports
erforderlich ist.
(4) Sportschützen nach Absatz
2 wird abweichend von § 10
Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb
von Einzellader-Langwaffen mit
glatten und gezogenen Läufen,
von Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie von einläufigen
Einzellader-Kurzwaffen für
Patronenmunition und von mehrschüssigen
Kurzund Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen) berechtigt.
Die Eintragung von Waffen, die
auf Grund dieser unbefristeten
Erlaubnis erworben wurden, in
die Waffenbesitzkarte ist durch
den Erwerber binnen zwei Wochen
zu beantragen.
§
15 Schießsportverbände,
schießsportliche Vereine
(1) Als Schießsportverband
im Sinne dieses Gesetzes wird
ein überörtlicher
Zusammenschluss schießsportlicher
Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in
dem seine Sportschützen ansässig
sind, in
schießsportlichen Vereinen
organisiert ist,
2. mindestens 10.000 Sportschützen,
die mit Schusswaffen schießen,
als
Mitglieder insgesamt in seinen
Vereinen hat,
3. den Schießsport als Breitensport
und Leistungssport betreibt,
4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung
in den schießsportlichen
Vereinen und
b) zur Förderung des Nachwuchses
auf die Durchführung eines
altersgerechten Schießsports
für Kinder oder Jugendliche
in diesen
Vereinen hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale
Wettbewerbe organisiert oder daran
teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in
den Vereinen auf der Grundlage
einer
genehmigten Schießsportordnung
organisiert und
7. im Rahmen eines festgelegten
Verfahrens die ihm angehörenden
schießsportlichen Vereine
verpflichtet und regelmäßig
darauf überprüft,
dass diese
a) die ihnen nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes
obliegenden Pflichten erfüllen,
b) einen Nachweis über die
Häufigkeit der schießsportlichen
Aktivitäten
jedes ihrer Mitglieder während
der ersten drei Jahre, nachdem
diesem
erstmalig eine Waffenbesitzkarte
als Sportschütze erteilt
wurde,
führen und
c) über eigene Schießstätten
für die nach der Schießsportordnung
betriebenen Disziplinen verfügen
oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten
für derartige Schießstätten
nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe
b kann abgewichen werden, wenn
die besondere Eigenart des Verbandes
dies erfordert, öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen
und der Verband die Gewähr
dafür bietet, die sonstigen
Anforderungen nach Absatz 1 an
die geordnete Ausübung des
Schießsports zu erfüllen.
Ein Abweichen von dem Erfordernis
nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter
Beachtung des Satzes 1 nur bei
Verbänden zulässig,
die mindestens 2.000 Sportschützen,
die mit Schusswaffen schießen,
als Mitglieder in ihren Vereinen
haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz
1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt
im Benehmen mit den nach §
48 Abs. 1 zuständigen Behörden
des Landes, in dem der Schießsportverband
seinen Sitz hat, und, soweit nicht
der Schießsportverband nur
auf dem Gebiet dieses Landes tätig
ist, im Benehmen mit den nach
§ 48 Abs. 1 zuständigen
Behörden der übrigen
Länder.
(4) Die zuständige Behörde
hat das Recht, jederzeit den Nachweis
über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Anerkennung zu verlangen.
Die Anerkennung kann zurückgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung
nicht vorgelegen haben; sie ist
zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen weiterhin nicht
vorliegen. Die Anerkennung ist
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
für ihre Erteilung nachträglich
entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme
und Widerruf sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt
der Unanfechtbarkeit der Aufhebung
der Anerkennung an sind die Bescheinigungen
des betreffenden Verbandes nach
§ 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr
als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung
anzuerkennen.
Sofern der Grund für die
Aufhebung der Anerkennung Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit
von Bescheinigungen aufkommen
lässt, können die Behörden
bereits ab der Einleitung der
Anhörung von der Anerkennung
der Bescheinigungen absehen. Die
Anerkennungsbehörde unterrichtet
die nach Absatz 3 an der Anerkennung
beteiligten Stellen von der Einleitung
und dem Abschluss des Verfahrens
zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche
Verein ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde
Sportschützen, die Inhaber
einer Waffenbesitzkarte sind und
die aus ihrem Verein ausgeschieden
sind, unverzüglich zu benennen.
(6) Sportliches Schießen
liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung
geschossen wird. Schießübungen
des kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von
Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren,
sind im Schießsport nicht
zulässig.
(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet
über die Genehmigung der
Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände,
die für die Ausführung
dieses Gesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erheblich sind. Das Bundesministerium
des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung unter
Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Schießsports
1. Vorschriften über die
Anforderungen und die Inhalte
der Sportordnungen zum sportlichen
Schießen zu erlassen und
insbesondere zu bestimmen, dass
vom Schießsport bestimmte
Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion,
ihrer
Handhabung oder Wirkungsweise
ganz oder teilweise ausgeschlossen
sind,
sowie
2. einen Ausschuss zu bilden,
in den neben Vertretern der beteiligten
Bundesund Landesbehörden
auch Vertreter des Sports zu berufen
sind und der das Bundesverwaltungsamt
in Fragen der Anerkennung eines
Schießsportverbandes und
der Genehmigung der Schießsportordnung
eines solchen Verbandes unter
Berücksichtigung waffentechnischer
Fragen berät.
§
16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen
zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für
den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen
und bis zu drei Repetier-Langwaffen
sowie der dafür bestimmten
Munition wird bei Mitgliedern
einer zur Brauchtumspflege Waffen
tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen)
anerkannt, wenn sie durch eine
Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung
glaubhaft machen, dass sie diese
Waffen zur Pflege des Brauchtums
benötigen.
(2) Für Veranstaltungen,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem
Anlass Waffen zu tragen, kann
für die Dauer von fünf
Jahren die Ausnahmebewilligung
zum Führen von in Absatz
1 Satz 1 genannten Schusswaffen
sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege
benötigten Waffen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
unter den Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 erteilt werden,
wenn gewährleistet ist, dass
die erforderliche Sorgfalt beachtet
wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schießen
mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Schusswaffen außerhalb von
Schießstätten mit Kartuschenmunition
bei Veranstaltungen nach Absatz
2 kann für die Dauer von
fünf Jahren einem verantwortlichen
Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden. Sie ist zu versagen,
wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 nicht
vorliegt,
2. die Beachtung der erforderlichen
Sorgfalt nicht gewährleistet
ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile
für Einzelne oder die Allgemeinheit
zu
befürchten sind und nicht
durch Auflagen verhindert werden
können oder
4. kein Haftpflichtversicherungsschutz
gemäß § 4 Abs.
1 Nr. 5 nachgewiesen
ist.
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann
mit der Ausnahmebewilligung nach
Absatz 2 verbunden werden.
(4) Brauchtumsschützen dürfen
in den Fällen der Absätze
2 und 3 oder bei Vorliegen einer
Ausnahmebewilligung nach §
42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne
Erlaubnis führen und damit
schießen. Sie dürfen
die zur Pflege des Brauchtums
benötigten Schusswaffen auch
im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem
Anlass Waffen zu tragen, für
die eine Erlaubnis nach Absatz
2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt
wurde, ohne Erlaubnis führen.
§
17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb
und Besitz von Schusswaffen oder
Munition wird bei Personen anerkannt,
die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für
eine kulturhistorisch bedeutsame
Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler)
benötigen; kulturhistorisch
bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von
Schusswaffen oder Munition wird
in der Regel
unbefristet erteilt. Sie kann
mit der Auflage verbunden werden,
der Behörde in
bestimmten Zeitabständen
eine Aufstellung über den
Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Schusswaffen oder Munition
wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer
oder durch Auflage Begünstigten
(Erwerber infolge eines Erbfalls)
erteilt, der eine vorhandene Sammlung
des Erblassers im Sinne des Absatzes
1 fortführt.
§
18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb
und Besitz von Schusswaffen oder
Munition wird bei Personen anerkannt,
die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für
wissenschaftliche oder technische
Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung,
Untersuchung oder zu einem ähnlichen
Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige)
benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von
Schusswaffen oder Munition wird
in der Regel
1. für Schusswaffen oder
Munition jeder Art und
2. unbefristet erteilt. Sie kann
mit der Auflage verbunden werden,
der Behörde in bestimmten
Zeitabständen eine Aufstellung
über den Bestand an Schusswaffen
vorzulegen. Auf den Inhaber einer
Waffenbesitzkarte für Schusswaffen
jeder Art findet im Fall des Erwerbs
einer Schusswaffe § 10 Abs.
1 Satz 4 keine Anwendung, wenn
der Besitz nicht länger als
drei Monate ausgeübt wird.
§
19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition, Führen von
Schusswaffen durch gefährdete
Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb
und Besitz einer Schusswaffe und
der dafür bestimmten Munition
wird bei einer Person anerkannt,
die glaubhaft macht,
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit
durch Angriffe auf Leib oder Leben
gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe
und der Munition geeignet und
erforderlich ist, diese Gefährdung
zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen
einer Schusswaffe wird anerkannt,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass
die Voraussetzungen nach Absatz
1 auch außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume
oder des eigenen befriedeten Besitztums
vorliegen.
§
20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen
durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Der Erbe hat binnen eines Monats
nach der Annahme der Erbschaft
oder dem Ablauf der für die
Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen
Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
für die zum Nachlass gehörenden
erlaubnispflichtigen Schusswaffen
oder ihre Eintragung in eine bereits
ausgestellte Waffenbesitzkarte
zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer
oder durch Auflage Begünstigten
beginnt diese Frist mit dem Erwerb
der Schusswaffen. Dem Erwerber
infolge eines Erbfalls ist die
gemäß Satz 1
beantragte Erlaubnis abweichend
von § 4 Abs. 1 zu erteilen,
wenn der Erblasser berechtigter
Besitzer war und der Antragsteller
zuverlässig und persönlich
geeignet ist.
Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände
für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§
21 Gewerbsmäßige
Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig
oder selbstständig im Rahmen
einer
wirtschaftlichen Unternehmung
betriebenen Herstellung, Bearbeitung
oder
Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die
Erlaubnis zum entsprechend betriebenen
Handel mit Schusswaffen oder Munition
durch eine Waffenhandelserlaubnis
erteilt. Sie kann auf bestimmte
Schusswaffen- und Munitionsarten
beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 schließt
für Schusswaffen oder Munition,
auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen
an Inhaber einer Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelserlaubnis sowie
zum Erwerb für Zwecke der
Waffenherstellung ein. Bei in
die Handwerksrolle eingetragenen
Büchsenmachern schließt
die Waffenherstellungserlaubnis
die Erlaubnis zum Waffenhandel
ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn
1. der Antragsteller oder eine
der mit der Leitung des Betriebs,
einer
Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle
beauftragten
Personen die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) oder persönliche
Eignung
(§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für
die erlaubnispflichtige Tätigkeit
bei
handwerksmäßiger Betriebsweise
erforderlichen Voraussetzungen
nach der
Handwerksordnung nicht erfüllt,
soweit eine Erlaubnis zu einer
entsprechenden Waffenherstellung
beantragt wird,
3. eine der in Nummer 1 bezeichneten
Personen nicht die erforderliche
Fachkunde nachweist, soweit eine
Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt
wird; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller weder den Betrieb,
eine
Zweigniederlassung noch eine unselbstständige
Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt
werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt noch eine gewerbliche
Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat.
(5)
Die Erlaubnis erlischt, wenn der
Erlaubnisinhaber die Tätigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach
Erteilung der Erlaubnis begonnen
oder ein Jahr lang nicht ausgeübt
hat. Die Fristen können aus
besonderen Gründen verlängert
werden.
(6)
Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Absatz 1 hat die Aufnahme und
Einstellung des Betriebs sowie
die Eröffnung und Schließung
einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle
innerhalb von zwei Wochen der
zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige über
die Aufnahme oder die Eröffnung
hat er die mit der Leitung des
Betriebs oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen anzugeben.
Er soll diese Personen vorher
hierüber unterrichten. Die
Einstellung oder das
Ausscheiden einer mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Person oder bei juristischen
Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung berufenen Person
hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde
unterrichtet das Bundeskriminalamt,
die
Landeskriminalämter und das
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle über
das Erlöschen einer Erlaubnis
nach Absatz 5 Satz 1 und über
die Rücknahme oder den Widerruf
einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§
22 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine
Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen. Die
Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
wer
1. die Voraussetzungen für
die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes
in die Handwerksrolle erfüllt,
2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft
im Handel mit Schusswaffen und
Munition berufstätig gewesen
ist, sofern die Tätigkeit
ihrer Art nach
geeignet war, die erforderliche
Fachkunde zu vermitteln.
(2)
Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen
an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse,
auch beschränkt auf bestimmte
Waffen- und
Munitionsarten (Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung
von
Prüfungsausschüssen,
3. die Anforderungen an Art, Umfang
und Nachweis der beruflichen Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
zu erlassen.
§
23 Waffenbücher
(1) Wer gewerbsmäßig
Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen,
aus dem die Art und Menge der
Schusswaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf Schusswaffen, deren
Bauart nach den §§ 7
und 8 des Beschussgesetzes zugelassen
ist oder die der Anzeigepflicht
nach § 9 des Beschussgesetzes
unterliegen, sowie auf wesentliche
Teile von Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig
Schusswaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überlässt,
hat ein Waffenhandelsbuch zu führen,
aus dem die Art und Menge der
Schusswaffen, ihre Herkunft und
ihr Verbleib hervorgehen. Satz
1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Schusswaffen im Sinne des Absatzes
1 Satz 2, die vom Hersteller oder
demjenigen, der die Schusswaffen
in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes
verbracht hat, mit dem auf Grund
einer Rechtsverordnung nach §
25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen
versehen sind,
2. Schusswaffen, über die
in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch
nach Absatz 1 zu führen ist,
3. wesentliche Teile von Schusswaffen.
§
24 Kennzeichnungspflicht,
Markenanzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig
Schusswaffen herstellt oder in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich
auf einem wesentlichen Teil der
Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft
folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine
eingetragene Marke eines Waffenherstellers
oder -händlers, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine gewerbliche
Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition
oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz
1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule erteilt wird,
müssen eine Typenbezeichnung
sowie das Kennzeichen nach Anlage
1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig
Munition herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich
auf der kleinsten Verpackungseinheit
Zeichen anzubringen, die den Hersteller,
die Fertigungsserie (Fertigungszeichen),
die Zulassung und die Bezeichnung
der Munition erkennen lassen;
das Herstellerzeichen und die
Bezeichnung der Munition sind
auch auf der Hülse anzubringen.
Munition, die wiedergeladen wird,
ist außerdem mit einem besonderen
Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller
gilt auch derjenige, unter dessen
Namen, Firma oder Marke die Munition
vertrieben oder anderen
überlassen wird und der die
Verantwortung dafür übernimmt,
dass die Munition den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt,
darf Schusswaffen oder Munition
anderen gewerbsmäßig
nur überlassen, wenn er festgestellt
hat, dass die Schusswaffen gemäß
Absatz 1 gekennzeichnet sind,
oder wenn er auf Grund von Stichproben
überzeugt ist, dass die Munition
nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen
gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig
Schusswaffen, Munition oder Geschosse
für Schussapparate herstellt,
Munition wiederlädt oder
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mit diesen Gegenständen Handel
treibt und eine Marke für
diese Gegenstände benutzen
will, hat dies der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt unter Vorlage der
Marke vorher schriftlich anzuzeigen.
Verbringer, die die Marke eines
Herstellers aus einem anderen
Staat benutzen wollen, haben diese
Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz
4 gelten nicht, sofern es sich
um Munition handelt, die Teil
einer Sammlung (§ 17 Abs.
1) oder für eine solche bestimmt
ist.
§
25 Ermächtigungen und
Anordnungen
(1) Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung
der
§§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über
a) Inhalt und Führung des
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
b) Aufbewahrung und Vorlage des
Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
c) eine besondere Kennzeichnung
bestimmter Waffen- und Munitionsarten
sowie über die Art, Form
und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen
der Schusswaffe die Kennzeichen
anzubringen sind und wie die Schusswaffen
nach einem Austausch, einer
Veränderung oder einer Umarbeitung
wesentlicher Teile zu kennzeichnen
sind,
b) dass bestimmte Waffen- und
Munitionsarten von der in §
24
vorgeschriebenen Kennzeichnung
ganz oder teilweise befreit sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige
Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden
Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann
die zuständige Behörde
- auch nachträglich - anordnen,
dass der Besitzer ein bestimmtes
Kennzeichen anbringen lässt.
§
26 Nichtgewerbsmäßige
Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen
Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen
wird durch einen Erlaubnisschein
erteilt. Sie
schließt den Erwerb von
zu diesen Tätigkeiten benötigten
wesentlichen Teilen von Schusswaffen
sowie den Besitz dieser Gegenstände
ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens
drei Jahre zu befristen und auf
eine bestimmte Zahl und Art von
Schusswaffen und wesentlichen
Teilen zu beschränken. Personen,
denen Schusswaffen zur Erprobung,
Begutachtung, Untersuchung oder
für ähnliche Zwecke,
die insbesondere eine Bearbeitung
oder Instandsetzung erforderlich
machen können, überlassen
werden, kann die Erlaubnis nach
Absatz 1 ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Zahl und Art
von Schusswaffen und wesentlichen
Teilen erteilt werden.
§
27 Schießstätten,
Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche
Anlage, die ausschließlich
oder neben anderen Zwecken dem
Schießsport oder sonstigen
Schießübungen mit Schusswaffen,
der Erprobung von Schusswaffen
oder dem Schießen mit Schusswaffen
zur Belustigung dient (Schießstätte),
betreiben oder in ihrer Beschaffenheit
oder in der Art ihrer Benutzung
wesentlich ändern will, bedarf
der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis darf
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt und
eine Versicherung gegen Haftpflicht
in Höhe von mindestens 1
Million Euro - pauschal für
Personen- und Sachschäden
- sowie gegen Unfall in Höhe
von mindestens 10.000 Euro für
den Todesfall und mindestens 100.000
Euro für den Invaliditätsfall
bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen
nachweist. § 10 Abs. 2 Satz
2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend
von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung
für Schießgeschäfte,
die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung
unterliegen, nach § 1 Abs.
2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei
ortsveränderlichen Schießstätten
ist eine einmalige Erlaubnis vor
der erstmaligen Aufstellung ausreichend.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung
des Betriebs der Schießstätte
der örtlich zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf Schießstätten,
bei denen in
geschlossenen Räumen ausschließlich
zur Erprobung von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder
Munitionshersteller, durch Waffen-
oder Munitionssachverständige
oder durch wissenschaftliche Einrichtungen
geschossen wird. Der Betreiber
hat die Aufnahme und Beendigung
des Betriebs der Schießstätte
der zuständigen Behörde
zwei Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen.
(3) Unter Obhut verantwortlicher
und zur Kinder- und Jugendarbeit
für das Schießen geeigneter
Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben und
noch nicht 14
Jahre alt sind, das Schießen
in Schießstätten mit
Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse
kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1
und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht
16
Jahre alt sind, auch das Schießen
mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte
schriftlich sein Einverständnis
erklärt hat oder beim Schießen
anwesend ist. Die verantwortlichen
Aufsichtspersonen haben die schriftlichen
Einverständniserklärungen
der Sorgeberechtigten vor der
Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen
und während des Schießens
aufzubewahren. Sie sind der zuständigen
Behörde oder deren Beauftragten
auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson
hat die Geeignetheit zur Kinder-
und Jugendarbeit glaubhaft zu
machen. Der in Satz 1 genannten
besonderen Obhut bedarf es nicht
beim Schießen durch Jugendliche
mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
1.2 und nicht beim Schießen
mit sonstigen Schusswaffen durch
Jugendliche, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde
kann einem Kind zur Förderung
des Leistungssports eine Ausnahme
von dem Mindestalter des Absatzes
3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
bewilligt werden, wenn durch eine
ärztliche Bescheinigung die
geistige und körperliche
Eignung und durch eine Bescheinigung
des Vereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung
zum Jäger dürfen in
der Ausbildung ohne Erlaubnis
mit Jagdwaffen schießen,
wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben und der Sorgeberechtigte
und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von
beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person
hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung
mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen
Schießstätten, die
dem Schießen zur Belustigung
dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen
das Schießen mit Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase verwendet werden
(Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet
werden. Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson in jedem Fall
nur einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige
Schießen auf Schießstätten
ist nicht zulässig. Das
Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung sowie von sonstigen
Gefahren oder erheblichen Nachteilen
für die Benutzer einer Schießstätte,
die Bewohner des Grundstücks,
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten
einschließlich der Aufsicht
über das Schießen und
der Anforderungen an das Aufsichtspersonal
und dessen besondere Ausbildung
für die Kinder- und Jugendarbeit
zu regeln,
2. Vorschriften über den
Umfang der Verpflichtungen zu
erlassen, die bei
Lehrgängen zur Ausbildung
in der Verteidigung mit Schusswaffen
und bei
Schießübungen dieser
Art einzuhalten sind; darin kann
bestimmt werden,
a) dass die Durchführung
dieser Veranstaltungen einer Anzeige
bedarf,
b) dass und in welcher Weise der
Veranstalter die Einstellung und
das
Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und der Ausbilder
anzuzeigen hat,
c) dass nur Personen an den Veranstaltungen
teilnehmen dürfen, die aus
Gründen persönlicher
Gefährdung, aus dienstlichen
oder beruflichen
Gründen zum Besitz oder zum
Führen von Schusswaffen einer
Erlaubnis
bedürfen,
d) dass und in welcher Weise der
Veranstalter Aufzeichnungen zu
führen,
aufzubewahren und der zuständigen
Behörde vorzulegen hat,
e) dass die zuständige Behörde
die Veranstaltungen untersagen
darf, wenn
der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein
Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit,
die persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht
mehr besitzt.
§
28 Erwerb, Besitz und Führen
von Schusswaffen und Munition
durch Bewachungsunternehmer und
ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb,
Besitz und Führen von Schusswaffen
wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung)
anerkannt, wenn er glaubhaft macht,
dass Bewachungsaufträge wahrgenommen
werden oder werden sollen, die
aus Gründen der Sicherung
einer gefährdeten Person
im Sinne des § 19 oder eines
gefährdeten Objektes Schusswaffen
erfordern. Satz 1 gilt entsprechend
für Wachdienste als Teil
wirtschaftlicher Unternehmungen.
Ein nach den Sätzen 1 und
2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis
umfasst auch den Erwerb und Besitz
der für die dort genannten
Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei
der tatsächlichen Durchführung
eines konkreten Auftrages nach
Absatz 1 geführt werden.
Der Unternehmer hat dies auch
bei seinem Bewachungspersonal
in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund
eines Arbeitsverhältnisses
Schusswaffen des
Erlaubnisinhabers nach dessen
Weisung besitzen oder führen
sollen, sind der
zuständigen Behörde
zur Prüfung zu benennen;
der Unternehmer soll die betreffende
Wachperson in geeigneter Weise
vorher über die Benennung
unter Hinweis auf die Erforderlichkeit
der Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der
Behörde unterrichten. Die
Überlassung von Schusswaffen
oder Munition darf erst erfolgen,
wenn die zuständige Behörde
zugestimmt hat. Die Zustimmung
ist zu versagen, wenn die Wachperson
nicht die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
oder die Haftpflichtversicherung
des Bewachungsunternehmers das
Risiko des Umgangs mit Schusswaffen
durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach
§ 10 Abs. 4 kann auch der
Zusatz aufgenommen werden, dass
die in Absatz 3 bezeichneten Personen
die ihnen überlassenen Waffen
nach Weisung des Erlaubnisinhabers
führen dürfen.
Unterabschnitt 5 Verbringen und
Mitnahme von Waffen oder Munition
in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes
§
29 Verbringen von Waffen oder
Munition in den Geltungsbereich
des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen
von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) und sonstiger Waffen
oder Munition, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen,
in den Geltungsbereich des Gesetzes
kann erteilt werden, wenn
1. er Empfänger zum Erwerb
oder Besitz dieser Waffen oder
Munition berechtigt ist und
2. der sichere Transport durch
einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen
oder Munition Berechtigten gewährleistet
ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union (Mitgliedstaat)
in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht werden, wird die Erlaubnis
nach Absatz 1 als Zustimmung zu
der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates
für das betreffende Verbringen
erteilt.
§
30 Verbringen von Waffen oder
Munition durch den Geltungsbereich
des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen
von Waffen oder Munition im Sinne
des § 29 Abs. 1 durch den
Geltungsbereich des Gesetzes kann
erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb
oder Besitz dieser Waffen oder
Munition Berechtigten gewährleistet
ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) aus einem Staat, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist (Drittstaat), durch
den Geltungsbereich des Gesetzes
in einen Mitgliedstaat verbracht
werden, so bedarf die Erlaubnis
zu dem Verbringen nach Absatz
1 auch, soweit die Zustimmung
des anderen Mitgliedstaates erforderlich
ist, dessen vorheriger Zustimmung.
§
31 Verbringen von Waffen oder
Munition aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen
von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat kann erteilt werden,
wenn die nach dem Recht des anderen
Mitgliedstaates erforderliche
vorherige Zustimmung vorliegt
und der sichere Transport durch
einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten
gewährleistet ist.
(2) Gewerbsmäßigen
Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die
Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zu Waffenhändlern in anderen
Mitgliedstaaten für die Dauer
von bis zu drei Jahren erteilt
werden. Die Erlaubnis kann auf
bestimmte Arten von Schusswaffen
oder Munition beschränkt
werden. Der Inhaber einer Erlaubnis
nach Satz 1 hat ein Verbringen
dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich
anzuzeigen.
§
32 Mitnahme von Waffen oder
Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme
von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) und sonstiger Waffen
oder Munition, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen,
in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen.
Die Erlaubnis kann für die
Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge
erteilt werden und kann mehrfach
um jeweils ein Jahr verlängert
werden. Für Personen aus
einem Drittstaat gilt bei der
Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt
3 (Kategorien A bis D) durch den
Geltungsbereich des Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat §
30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz
1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
haben und Schusswaffen nach Anlage
1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis
D) und die dafür bestimmte
Munition nach Absatz 1 mitnehmen
wollen, nur erteilt werden, wenn
sie Inhaber eines durch diesen
Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen
Feuerwaffenpasses sind und die
Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz
1 bedarf es unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei
Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt
3 der Kategorien
C und D und die dafür bestimmte
Munition im Sinne des § 13
Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis
zu sechs Schusswaffen nach Anlage
1 Abschnitt 3 der Kategorien B,
C oder D und die dafür bestimmte
Munition zum Zweck des
Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die
bis zu drei Einzellader- oder
Repetier-Langwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien
C und D und die dafür bestimmte
Munition zur Teilnahme an einer
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
sofern sie den Grund der Mitnahme
nachweisen können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis
3 beschriebenen Zwecken kann für
die dort jeweils genannten Waffen
und Munition Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Drittstaat haben, abweichend
von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt
werden, es sei denn, dass Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme
von Waffen oder Munition in den
oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition,
die durch Inhaber einer Erlaubnis
zum Erwerb
oder Besitz für diese Waffen
oder Munition mitgenommen werden,
oder
2. für Signalwaffen und die
dafür bestimmte Munition,
die aus Gründen der
Sicherheit an Bord von Schiffen
mitgeführt werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes haben und Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt
3 (Kategorien A bis D) in einen
anderen Mitgliedstaat mitnehmen
wollen, wird ein Europäischer
Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn
sie zum Besitz der Waffen, die
in den Europäischen Feuerwaffenpass
eingetragen werden sollen, berechtigt
sind.
§
33 Anmelde- und Nachweispflicht
bei Verbringen oder Mitnahme von
Waffen oder Munition in den oder
durch den Geltungsbereich des
Gesetzes
(1) Waffen oder Munition im Sinne
des § 29 Abs. 1 hat derjenige,
der sie aus einem Drittstaat in
den oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen oder
mitnehmen will, bei der nach Absatz
3 zuständigen Überwachungsbehörde
beim Verbringen oder bei der Mitnahme
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen
und die Berechtigung zum Verbringen
oder zur Mitnahme nachzuweisen.
Auf Verlangen sind diese Nachweise
den Überwachungsbehörden
zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen
Überwachungsbehörden
können Beförderungsmittel
und -behälter sowie deren
Lade- und Verpackungsmittel anhalten,
um zu prüfen, ob die für
das Verbringen oder die Mitnahme
in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltenden Bestimmungen
eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der
Finanzen bestimmt die Zolldienststellen,
das
Bundesministerium des Innern bestimmt
die Behörden des Bundesgrenzschutzes,
die bei der Überwachung des
Verbringens und der Mitnahme von
Waffen oder Munition mitwirken.
Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
von Kräften der Länder
wahrgenommen wird (§ 2 Abs.
1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes),
wirken diese bei der Überwachung
mit.
Unterabschnitt 6 Obhutspflichten,
Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
§
34 Überlassen von Waffen
oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen
nur berechtigten Personen überlassen
werden. Die Berechtigung muss
offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen
Beförderung überlassen,
müssen die ordnungsgemäße
Beförderung sichergestellt
und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen
getroffen sein. Munition darf
gewerbsmäßig nur in
verschlossenen Packungen überlassen
werden; dies gilt nicht
im Fall des Überlassens auf
Schießstätten gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit
einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden. Wer Waffen oder
Munition einem anderen lediglich
zur gewerbsmäßigen
Beförderung (§ 12 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen
Dritten übergibt, überlässt
sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis
nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
der einem anderen auf Grund einer
Erlaubnis nach § 10 Abs.
1 eine Schusswaffe überlässt,
hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich
Herstellerzeichen oder Marke und
- wenn gegeben - die Herstellungsnummer
der Waffe, ferner den Tag des
Überlassens und die Bezeichnung
und den Sitz des Betriebs dauerhaft
einzutragen und das Überlassen
binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde schriftlich anzuzeigen.
Überlässt sonst jemand
einem anderen eine Schusswaffe,
zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, so hat er dies binnen
zwei Wochen der zuständigen
Behörde schriftlich anzuzeigen
und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte
oder ein Europäischer Feuerwaffenpass
erteilt worden ist, diese zur
Berichtigung vorzulegen; dies
gilt nicht in den Fällen
des § 12 Abs. 1. In der Anzeige
nach den Sätzen 1 und 2 sind
anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnanschrift des
Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer
der Erwerbs- und Besitzberechtigung.
Bei Nachweis der Erwerbs- und
Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte
sind darüber hinaus deren
Nummer und ausstellende Behörde
anzugeben. Bei Überlassung
an einen Erlaubnisinhaber nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 sind in
der Anzeige lediglich der Name
der Firma und die Anschrift der
Niederlassung anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem
anderen, der sie außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes
erwirbt, insbesondere im Versandwege
unter eigenem Namen überlässt.
Die Vorschriften des § 31
bleiben unberührt.
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union haben,
eine Schusswaffe nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien B und
C) oder Munition für eine
solche überlässt, hat
dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt
schriftlich anzuzeigen; dies gilt
nicht in den Fällen des §
12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen
mit nur glattem Lauf oder glatten
Läufen, und deren wesentliche
Teile, Schalldämpfer und
tragbare Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens
vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt,
dorthin versendet oder ohne Wechsel
des Besitzers endgültig dorthin
verbringt, hat dies unverzüglich
dem Bundeskriminalamt schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt nicht
1. für das Überlassen
und Versenden der in Satz 1 bezeichneten
Gegenstände an staatliche
Stellen in einem dieser Staaten
und in den Fällen, in denen
Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung
von Kooperationsvereinbarungen
zwischen Staaten oder staatlichen
Stellen überlassen werden,
sofern durch
Vorlage einer Bescheinigung von
Behörden des Empfangsstaates
nachgewiesen
wird, dass diesen Behörden
der Erwerb bekannt ist, oder
2. soweit Anzeigepflichten nach
Absatz 4 oder nach § 31 Abs.
2 Satz 3
bestehen.
(6) Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Abwehr von
Gefahren für Leben und Gesundheit
von Menschen zu bestimmen, dass
in den in den Absätzen 2,
4 und 5 bezeichneten Anzeigen
weitere Angaben zu machen oder
den Anzeigen weitere Unterlagen
beizufügen sind.
§
35 Werbung, Hinweispflichten,
Handelsverbote
(1) Wer Waffen oder Munition zum
Kauf oder Tausch in Anzeigen oder
Werbeschriften anbietet, hat bei
den nachstehenden Waffenarten
auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung
jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen
und erlaubnispflichtiger Munition:
Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2. bei nicht erlaubnispflichtigen
Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger
Munition sowie sonstigen Waffen:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem
18. Lebensjahr,
3. bei verbotenen Waffen: Abgabe
nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine Anschrift
und gegebenenfalls seine eingetragene
Marke bekannt zu geben. Anzeigen
und Werbeschriften nach Satz 1
dürfen nur veröffentlicht
werden, wenn sie den Namen und
die Anschrift des Anbieters sowie
die von ihm je nach
Waffenart mitzuteilenden Hinweise
enthalten. Satz 2 gilt nicht für
die Bekanntgabe der Personalien
des nicht gewerblichen Anbieters,
wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht.
Derjenige, der die Anzeige oder
Werbeschrift veröffentlicht,
ist im Fall des Satzes 3 gegenüber
der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Urkunden über
den Geschäftsvorgang ein
Jahr lang aufzubewahren und dieser
auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Dürfen Schusswaffen nur
mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit
Erlaubnis geschossen werden, so
hat der Inhaber einer Erlaubnis
nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel
den Erwerber auf das Erfordernis
des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis
hinzuweisen. Beim Überlassen
von Schreckschuss-, Reizstoffoder
Signalwaffen im Sinne des §
10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber
einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit
des Führens ohne Erlaubnis
(Kleiner Waffenschein) hinzuweisen
und die Erfüllung dieser
sowie der Hinweispflicht nach
Satz 1 zu protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das Überlassen
von Schusswaffen, Munition, Hieb-
oder Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen
in den Fällen des §
55b Abs. 1 der
Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen
im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,
Märkte), ausgenommen die
Entgegennahme von Bestellungen
auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten,
Märkten, Sammlertreffen oder
ähnlichen
öffentlichen Veranstaltungen,
ausgenommen das Überlassen
der benötigten
Schusswaffen oder Munition in
einer Schießstätte
sowie von Munition, die
Teil einer Sammlung (§ 17
Abs. 1) oder für eine solche
bestimmt ist.
Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von den Verboten
für ihren Bezirk zulassen,
wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§
36 Aufbewahrung von Waffen
oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt,
hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um zu verhindern,
dass diese Gegenstände abhanden
kommen oder Dritte sie unbefugt
an sich nehmen. Schusswaffen dürfen
nur getrennt von Munition aufbewahrt
werden, sofern nicht die Aufbewahrung
in einem Sicherheitsbehältnis
erfolgt, das mindestens der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer
Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates
des Übereinkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb
nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, und verbotene
Waffen sind mindestens in einem
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 (Stand Mai 1997) entsprechenden
oder gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren; als gleichwertig
gilt insbesondere ein Behältnis
der Sicherheitsstufe B nach VDMA
2) 3) 24992 (Stand Mai 1995).
Für bis zu zehn Langwaffen
gilt die sichere Aufbewahrung
auch in einem Behältnis als
gewährleistet, das der Sicherheitsstufe
A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau
eines anderen
EWR-Mitgliedstaates entspricht.
Vergleichbar gesicherte Räume
sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer Schusswaffen, Munition
oder verbotene Waffen besitzt,
hat der zuständigen Behörde
die zur sicheren Aufbewahrung
getroffenen Maßnahmen auf
Verlangen nachzuweisen. Bestehen
begründete Zweifel an einer
sicheren Aufbewahrung, kann die
Behörde vom Besitzer verlangen,
dass dieser ihr zur Überprüfung
der sicheren Aufbewahrung Zutritt
zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
Wohnräume dürfen gegen
den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit betreten werden; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung
von Waffen oder Munition, deren
Erwerb und Besitz ihrer Art nach
der Erlaubnis bedarf, nicht den
in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5
festgelegten Anforderungen, so
hat der Besitzer bis zum 31. August
2003 die ergänzenden Vorkehrungen
zur Gewährleistung einer
diesen Anforderungen entsprechenden
Aufbewahrung vorzunehmen. Dies
ist gegenüber der zuständigen
Behörde innerhalb der Frist
des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
unter Berücksichtigung des
Standes der Technik, der Art und
Zahl der Waffen oder Munition
und der Örtlichkeit von den
Anforderungen an die Aufbewahrung
abzusehen oder zusätzliche
Anforderungen festzulegen. Dabei
können auch Anforderungen
an technische Sicherungssysteme
zur Verhinderung einer unberechtigten
Nutzung von Schusswaffen festgelegt
werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere
wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden
Waffen oder Munition oder wegen
des Ortes der Aufbewahrung, ein
höherer Sicherheitsstandard
erforderlich, hat die zuständige
Behörde die notwendigen Ergänzungen
anzuordnen und zu deren Umsetzung
eine angemessene Frist zu setzen.
-----
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen-
und Anlagenbau e. V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln.
§
37 Anzeigepflichten
(1) Wer Waffen oder Munition,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers,
als Finder oder in ähnlicher
Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter,
Gerichtsvollzieher oder in
ähnlicher Weise in Besitz
nimmt, hat dies der zuständigen
Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige
Behörde kann die Waffen und
die Munition sicherstellen oder
anordnen, dass sie binnen angemessener
Frist unbrauchbar gemacht oder
einem Berechtigten überlassen
werden und dies der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird.
Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann die zuständige
Behörde die Waffen oder Munition
einziehen. Ein Erlös aus
der Verwertung steht dem nach
bürgerlichem Recht bisher
Berechtigten zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder
Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf, oder Erlaubnisurkunden
abhanden gekommen, so hat er dies
der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen und,
soweit noch vorhanden, die Waffenbesitzkarte
und den Europäischen Feuerwaffenpass
zur Berichtigung vorzulegen. Die
örtliche Behörde unterrichtet
zum Zweck polizeilicher Ermittlungen
die örtliche Polizeidienststelle
über das Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu
deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.2 nach den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht
oder zerstört, so hat der
Besitzer dies der zuständigen
Behörde binnen zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen und ihr
auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen.
Dabei hat er seine Personalien
sowie Art, Kaliber, Herstellerzeichen
oder Marke und - sofern vorhanden
- die Herstellungsnummer der Schusswaffe
anzugeben.
§
38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder
Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum
Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte
oder,
wenn es einer Erlaubnis zum Führen
bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder
der Mitnahme einer Waffe oder
von
Munition im Sinne von § 29
Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß
§ 29 Abs.
1, § 30 Abs. 1 oder §
32 Abs. 1 den Erlaubnisschein,
im Falle der
Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis
nach § 32 Abs. 4 auch den
Beleg für
den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt
3
(Kategorien A bis D) gemäß
§ 29 Abs. 1 oder § 30
Abs. 1 aus einem
anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein
dieses Staates oder eine
Bescheinigung, die auf diesen
Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt
3
(Kategorien A bis D) aus einem
anderen Mitgliedstaat gemäß
§ 32 Abs. 1
bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass
und im Falle des § 32 Abs.
3
zusätzlich einen Beleg für
den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden
Berechtigung zum Erwerb oder zum
Führen
auf Grund des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs.
4 einen Beleg,
aus dem der Name des Überlassers,
des Besitzberechtigten und das
Datum
der Überlassung hervorgeht,
oder
f) im Fall des Schießens
mit einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5
diese, und
2. in den Fällen des §
13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten
oder sonst zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen. In den Fällen
des § 13 Abs. 3 und §
14 Abs. 4 Satz 2 genügt an
Stelle der Waffenbesitzkarte ein
schriftlicher Nachweis darüber,
dass die Antragsfrist noch nicht
verstrichen oder ein Antrag gestellt
worden ist. Satz 1 gilt nicht
in Fällen des § 12 Abs.
3 Nr. 1.
§
39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht,
Nachschau
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel
oder eine Schießstätte
betreibt, eine Schießstätte
benutzt oder in ihr die Aufsicht
führt, ein Bewachungsunternehmen
betreibt, Veranstaltungen zur
Ausbildung im Verteidigungsschießen
durchführt oder sonst den
Besitz über Waffen oder Munition
ausübt, hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen oder,
sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt
vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt
die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen; eine
entsprechende Pflicht gilt ferner
für Personen, gegenüber
denen ein Verbot nach § 41
Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde.
Sie können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Darüber
hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis
die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige
Waffenherstellung, Waffenhandel,
eine
Schießstätte oder ein
Bewachungsunternehmen, so sind
die von der zuständigen Behörde
mit der Überwachung des Betriebs
beauftragten Personen berechtigt,
Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume
während der Betriebs- und
Arbeitszeit zu betreten, um dort
Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen, Proben zu entnehmen
und Einsicht in die geschäftlichen
Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr
dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten
auch außerhalb dieser Zeit
sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen
gegen dessen
Willen besichtigt werden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass
kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren
Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten
verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine
oder Ausnahmebescheinigungen binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist zur Prüfung vorlegt.
Unterabschnitt 7 Verbote
§
40 Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst
auch das Verbot, zur Herstellung
der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.3.4 bezeichneten Gegenstände
anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit
Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf
Grund eines gerichtlichen oder
behördlichen Auftrags tätig
wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen
Erlaubnis und Angehörige
von Leder oder Pelz
verarbeitenden Berufen dürfen
abweichend von § 2 Abs. 3
Umgang mit Faustmessern nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben,
sofern sie diese Messer zur Ausübung
ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Das Bundeskriminalamt kann
auf Antrag von den Verboten der
Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen
zulassen, wenn die Interessen
des Antragstellers auf Grund besonderer
Umstände das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung
des Verbots überwiegen. Dies
kann insbesondere angenommen werden,
wenn die in der Anlage 2 Abschnitt
1 bezeichneten Waffen oder Munition
zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes, für wissenschaftliche
oder Forschungszwecke oder zur
Erweiterung einer kulturhistorisch
bedeutsamen Sammlung bestimmt
sind und eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten
ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt
1 bezeichnete Waffe als Erbe,
Finder oder in ähnlicher
Weise in Besitz nimmt, hat dies
der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde
kann die Waffen oder Munition
sicherstellen oder anordnen, dass
innerhalb einer angemessenen Frist
die Waffen oder Munition unbrauchbar
gemacht, von Verbotsmerkmalen
befreit oder einem nach diesem
Gesetz Berechtigten überlassen
werden, oder dass der Erwerber
einen Antrag nach Absatz 4 stellt.
Das Verbot des Umgangs mit Waffen
oder Munition wird nicht wirksam,
solange die Frist läuft oder
eine ablehnende Entscheidung nach
Absatz 4 dem Antragsteller noch
nicht bekannt gegeben worden ist.
§
41 Waffenverbote für
den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde
kann jemandem den Besitz von Waffen
oder Munition, deren Erwerb nicht
der Erlaubnis bedarf, und den
Erwerb solcher Waffen oder Munition
untersagen,
1. soweit es zur Verhütung
von Gefahren für die Sicherheit
oder zur Kontrolle
des Umgangs mit diesen Gegenständen
geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden,
die die Annahme rechtfertigen,
dass der
rechtmäßige Besitzer
oder Erwerbswillige abhängig
von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch
krank oder debil ist oder sonst
die
erforderliche persönliche
Eignung nicht besitzt oder ihm
die für den
Erwerb oder Besitz solcher Waffen
oder Munition erforderliche
Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist
der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er die Annahme mangelnder
persönlicher Eignung im Wege
der Beibringung eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen
Zeugnisses über die geistige
oder körperliche Eignung
ausräumen kann; § 6
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde
kann jemandem den Besitz von Waffen
oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf, untersagen,
soweit es zur Verhütung von
Gefahren für die Sicherheit
oder Kontrolle des Umgangs mit
diesen Gegenständen geboten
ist.
(3) Die zuständige Behörde
unterrichtet die örtliche
Polizeidienststelle über
den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
§
42 Verbot des Führens
von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen,
Volksfesten, Sportveranstaltungen,
Messen, Ausstellungen, Märkten
oder ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen teilnimmt, darf
keine Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde
kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz
1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 5)
und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen
hat, dass er auf Waffen bei der
öffentlichen Veranstaltung
nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht
zu besorgen
ist.
(3) Unbeschadet des § 38
muss der nach Absatz 2 Berechtigte
auch den Ausnahmebescheid mit
sich führen und auf Verlangen
zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen
und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem
Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.
2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten
(§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen
der in Absatz 1 genannten Waffen
auf Messen und Ausstellungen.
Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche
Vorschriften
§
43 Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung
dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen
personenbezogene Daten auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen in
den Fällen des § 5 Abs.
5 und des § 6 Abs. 1 Satz
3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften
des Bundes- oder Landesrechts,
die eine Erhebung ohne Mitwirkung
des Betroffenen vorsehen oder
zwingend voraussetzen, bleiben
unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind auf Ersuchen der zuständigen
Behörde verpflichtet, dieser
im Rahmen datenschutzrechtlicher
Übermittlungsbefugnisse personenbezogene
Daten zu übermitteln, soweit
die Daten nicht wegen überwiegender
öffentlicher Interessen geheim
gehalten werden müssen.
§
44 Übermittlung an und
von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung
einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt
der für den Antragsteller
zuständigen Meldebehörde
die erstmalige Erteilung einer
Erlaubnis mit. Sie unterrichtet
ferner diese Behörde, wenn
eine Person über keine waffenrechtlichen
Erlaubnisse mehr verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen
den Waffenerlaubnisbehörden
Namensänderungen, Wegzug
und Tod der Einwohner mit, für
die das Vorliegen einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.
§
45 Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis nach diesem
Gesetz ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt
wird, dass die Erlaubnis hätte
versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem
Gesetz ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten,
die zur Versagung hätten
führen müssen. Eine
Erlaubnis nach diesem Gesetz kann
auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet
werden.
(3)
Bei einer Erlaubnis kann abweichend
von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines
vorübergehenden Wegfalls
des Bedürfnisses, aus besonderen
Gründen auch in Fällen
des endgültigen Wegfalls
des Bedürfnisses, von einem
Widerruf abgesehen werden. Satz
1 gilt nicht, sofern es sich um
eine Erlaubnis zum Führen
einer Waffe handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener
im Fall der Überprüfung
des weiteren Vorliegens von in
diesem Gesetz oder in einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung vorgeschriebenen
Tatbestandsvoraussetzungen, bei
deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme
oder zum Widerruf einer Erlaubnis
oder Ausnahmebewilligung gegeben
wäre, seine Mitwirkung, so
kann die Behörde deren Wegfall
vermuten. Der Betroffene ist hierauf
hinzuweisen.
§
46 Weitere Maßnahmen
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem
Gesetz zurückgenommen oder
widerrufen, so hat der Inhaber
alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde
der zuständigen Behörde
unverzüglich zurückzugeben.
Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis
erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer
Erlaubnis, die zurückgenommen,
widerrufen oder erloschen ist,
Waffen oder Munition erworben
oder befugt besessen, und besitzt
er sie noch, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass er
binnen angemessener Frist die
Waffen oder Munition dauerhaft
unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
überlässt und den Nachweis
darüber gegenüber der
Behörde führt. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kann
die zuständige Behörde
die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche
Erlaubnis oder entgegen einem
vollziehbaren Verbot nach §
41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder
Munition, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass er
binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft
unbrauchbar macht oder einem
Berechtigten überlässt
oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe
oder Munition die Verbotsmerkmale
beseitigt
und
3. den Nachweis darüber gegenüber
der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
kann die zuständige Behörde
die Waffe oder Munition sicherstellen.
(4) Die zuständige Behörde
kann Erlaubnisurkunden sowie die
in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
Waffen oder Munition sofort sicherstellen
1. in Fällen eines vollziehbaren
Verbots nach § 41 Abs. 1
oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Waffen
oder Munition missbräuchlich
verwendet oder von einem Nichtberechtigten
erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten
der zuständigen Behörde
berechtigt, die Wohnung des Betroffenen
zu betreten und diese nach Urkunden,
Waffen oder Munition zu durchsuchen;
Durchsuchungen dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die zuständige
Behörde angeordnet werden;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber
nicht innerhalb eines Monats nach
Sicherstellung einen empfangsbereiten
Berechtigten benennt oder im Fall
der Sicherstellung verbotener
Waffen oder Munition nicht in
dieser Frist eine Ausnahmezulassung
nach § 40 Abs. 4 beantragt,
kann die zuständige Behörde
die sichergestellten Waffen oder
Munition einziehen und verwerten.
Dieselben Befugnisse besitzt die
zuständige Behörde im
Fall der unanfechtbaren Versagung
einer für verbotene Waffen
oder Munition vor oder rechtzeitig
nach der Sicherstellung beantragten
Ausnahmezulassung nach §
40 Abs.
4. Der Erlös aus einer Verwertung
der Waffen oder Munition steht
nach Abzug der Kosten der Sicherstellung,
Verwahrung und Verwertung dem
nach bürgerlichem Recht bisher
Berechtigten zu.
§
47 Verordnungen zur Erfüllung
internationaler Vereinbarungen
oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus internationalen
Vereinbarungen oder zur Erfüllung
bindender Beschlüsse der
Europäischen Union, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen
zu erlassen, die insbesondere
1. Anforderungen an das Überlassen
und Verbringen von Waffen oder
Munition an Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes
haben, festlegen und
2. das Verbringen und die vorübergehende
Mitnahme von Waffen oder Munition
in den Geltungsbereich des Gesetzes
sowie
3. die zu den Nummern 1 und 2
erforderlichen Bescheinigungen,
Mitteilungspflichten und behördlichen
Maßnahmen regeln.
§
48 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierungen oder
die von ihnen durch Rechtsverordnung
bestimmten Stellen können
durch Rechtsverordnung die für
die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden
bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden
zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist
die zuständige Behörde
für
1. ausländische Diplomaten,
Konsularbeamte und gleichgestellte
sonstige
bevorrechtigte ausländische
Personen,
2. ausländische Angehörige
der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen
Streitkräfte sowie deren
Ehegatten und
unterhaltsberechtigte Kinder,
3. Personen, die zum Schutze ausländischer
Luftfahrzeuge und Seeschiffe
eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
haben.
(3) Zuständig für die
Entscheidungen nach § 2 Abs.
5 ist das Bundeskriminalamt.
§
49 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
über die örtliche Zuständigkeit
gelten mit der Maßgabe,
dass örtlich zuständig
ist
1. für einen Antragsteller
oder Erlaubnisinhaber, der keinen
gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat,
a) die Behörde, in deren
Bezirk er sich aufhält oder
aufhalten will,
oder,
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille
nicht ermitteln lässt, die
Behörde, in deren Bezirk
der Grenzübertritt erfolgt,
2. für Antragsteller oder
Inhaber einer Erlaubnis nach §
21 Abs. 1 sowie
Bewachungsunternehmer die Behörde,
in deren Bezirk sich die gewerbliche
Hauptniederlassung befindet oder
errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist
örtlich zuständig für
1. Schießerlaubnisse nach
§ 10 Abs. 5 die Behörde,
in deren Bezirk geschossen
werden soll, soweit nicht die
Länder nach § 48 Abs.
1 eine abweichende
Regelung getroffen haben,
2. Erlaubnisse nach § 27
Abs. 1 sowie für Maßnahmen
auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27
Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten
die
Behörde, in deren Bezirk
die ortsfeste Schießstätte
betrieben wird oder
betrieben oder geändert werden
soll,
3. a) Erlaubnisse nach §
27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen
auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27
Abs. 7 bei ortsveränderlichen
Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk
der Betreiber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
b) Auflagen bei den in Buchstabe
a genannten Schießstätten
die Behörde,
in deren Bezirk die Schießstätte
aufgestellt werden soll,
4. Ausnahmebewilligungen nach
§ 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde,
in deren Bezirk die Tätigkeit
ausgeübt werden soll,
5. Ausnahmebewilligungen nach
§ 42 Abs. 2 die Behörde,
in deren Bezirk die
Veranstaltung stattfinden soll,
6. die Sicherstellung nach §
46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz
2 und Abs. 4 Satz
1 auch die Behörde, in deren
Bezirk sich der Gegenstand befindet.
§
50 Kosten
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen
und Untersuchungen nach diesem
Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz
findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.
Die Gebührensätze sind
so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, Prüfungen
oder Untersuchungen verbundene
Personalund
Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt
werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 kann bestimmt werden,
dass die für die Prüfung
oder Untersuchung zulässige
Gebühr auch erhoben werden
darf, wenn die Prüfung oder
Untersuchung ohne Verschulden
der prüfenden oder untersuchenden
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers oder Antragstellers
am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen
werden musste. In der Rechtsverordnung
können ferner die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft,
die
Kostenschuldnerschaft, der Umfang
der zu erstattenden Auslagen und
die Kostenerhebung abweichend
von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden.
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
§
51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer entgegen §
2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,
eine dort genannte Schusswaffe
erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
handelt.
(3) In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
§
52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer 1. entgegen
§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils
in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt
1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort
genannte Schusswaffe oder einen
dort genannten Gegenstand erwirbt,
besitzt, überlässt,
führt, verbringt,
mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel
treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1
Satz 1, eine Schusswaffe oder
Munition erwirbt, um sie entgegen
§ 34
Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten
zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1
Satz 1, eine halbautomatische
Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder
führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1
Satz 1 in Verbindung mit §
21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe
oder
Munition herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel
treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1
Satz 1 in Verbindung mit §
29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz
1 oder § 32
Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe
oder Munition in den oder durch
den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz
1 eine Schusswaffe, Munition oder
eine Hieboder
Stoßwaffe im Reisegewerbe
oder auf einer dort genannten
Veranstaltung
vertreibt oder anderen überlässt
oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur
Herstellung eines dort genannten
Gegenstandes
anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder
3, jeweils in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 1
Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis
1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1
Satz 1,
1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis
1.5.5, einen dort genannten Gegenstand
erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach §
2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt,
führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe
bedroht
ist,
3. ohne Erlaubnis nach §
2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine
Schusswaffe herstellt, bearbeitet
oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach §
2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 31 Abs. 1 eine dort
genannte
Schusswaffe oder Munition in einen
anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz
1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz
2 eine Schusswaffe oder Munition
überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz
1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe
oder
erlaubnispflichtige Munition einem
Nichtberechtigten überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine
Waffe führt oder
10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz
1 den Besitz über eine Schusswaffe
oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in
den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d
oder Nr. 3 oder des Absatzes 3
fahrlässig, so ist die Strafe
bei den bezeichneten Taten nach
Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe, bei
Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen
des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
§
53 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine
nicht erlaubnispflichtige Waffe
oder nicht
erlaubnispflichtige Munition erwirbt
oder besitzt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder
3, jeweils in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 1
Nr. 1.3.6, einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder
damit Handel treibt,
3. ohne Erlaubnis nach §
2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
4, dieser in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit
einer
Schusswaffe schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage
nach § 9 Abs. 2 Satz 1, §
10 Abs. 2 Satz 3, §
17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18
Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 9 Abs. 3,
§ 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs.
6, § 37 Abs. 1
Satz 2, § 39 Abs. 3, §
40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46
Abs. 2 Satz 1 oder Abs.
3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz
4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und
4, § 24 Abs. 5, § 27
Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2,
§ 31 Abs. 2 Satz 3, §
34 Abs. 2 Satz 2, Abs.
4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36
Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1 oder Abs. 3 Satz 1 oder §
40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht
richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz
4 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz
2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder
§ 20 Satz 1 die
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
oder die Eintragung der Waffe
in eine
bereits erteilte Waffenbesitzkarte
nicht beantragt oder entgegen
§ 10 Abs.
1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2
Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder
den
Europäischen Feuerwaffenpass
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a, das
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch
nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
9. entgegen § 24 Abs. 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder
§ 24 Abs. 2 oder
3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25
Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,
ein Zeichen oder die Bezeichnung
der
Munition auf der Schusswaffe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig anbringt
oder
Munition nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig mit einem
besonderen Kennzeichen versieht,
10. entgegen § 24 Abs. 4
eine Schusswaffe oder Munition
anderen gewerbsmäßig
überlässt,
11. ohne Erlaubnis nach §
27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte
betreibt oder
ihre Beschaffenheit oder die Art
ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind
oder Jugendlichen das
Schießen gestattet oder
entgegen § 27 Abs. 6 Satz
2 nicht sicherstellt,
dass die Aufsichtsperson nur einen
Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3
Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt
oder entgegen
§ 27 Abs. 3 Satz 3 diese
nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5
Satz 2 eine Bescheinigung nicht
mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1
Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition
nicht anmeldet oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1
Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige
Waffe oder
nicht erlaubnispflichtige Munition
einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1
Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt
oder nicht,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2
einen Hinweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt oder
die Erfüllung einer dort
genannten
Pflicht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig
protokolliert,
19. entgegen § 36 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe
aufbewahrt,
20. entgegen § 38 Satz 1
eine dort genannte Urkunde nicht
mit sich führt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 39 Abs. 1
Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
22. entgegen § 46 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde
nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt
oder
23. einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 7 Satz 2, §
25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, § 27 Abs. 7,
§ 36 Abs. 5 oder § 47
oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit
die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf
diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt
oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt
wird, die für die Erteilung
von Erlaubnissen nach § 21
Abs. 1 zuständige Behörde.
§
54 Einziehung und erweiterter
Verfall
(1) Ist eine Straftat nach den
§§ 51, 52 Abs. 1, 2
oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs.
5 begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat
bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen.
(2)
Ist eine sonstige Straftat nach
§ 52 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach
§ 53 begangen worden, so
können in Absatz 1 bezeichnete
Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
In den Fällen der §§
51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis
3 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne
des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die
Anweisung in Betracht, binnen
einer angemessenen Frist eine
Entscheidung der zuständigen
Behörde über die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 10
vorzulegen oder die Gegenstände
einem Berechtigten zu überlassen.
Abschnitt 5 Ausnahmen von der
Anwendung des Gesetzes
§
55 Ausnahmen für oberste
Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung,
erheblich gefährdete Hoheitsträger
sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es
nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, nicht anzuwenden
auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden
und die Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und
der Länder,
4. die Zollverwaltung und deren
Bedienstete, soweit sie dienstlich
tätig werden. Bei Polizeibediensteten
und bei Bediensteten der Zollverwaltung
mit Vollzugsaufgaben gilt dies,
soweit sie durch Dienstvorschriften
hierzu ermächtigt sind, auch
für den Besitz über
dienstlich zugelassene Waffen
oder Munition und für das
Führen dieser Waffen außerhalb
des
Dienstes.
(2) Personen, die wegen der von
ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines
Landes erheblich gefährdet
sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte,
eines Waffenscheins oder einer
Ausnahmebewilligung nach §
42 Abs. 2 eine Bescheinigung über
die Berechtigung zum Erwerb und
Besitz von Waffen oder Munition
sowie eine Bescheinigung zum Führen
dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung
ist auf die voraussichtliche Dauer
der Gefährdung zu befristen.
Die Bescheinigung erteilt für
Hoheitsträger des Bundes
das Bundesministerium des Innern
oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
auf Bedienstete anderer Staaten,
die
dienstlich mit Waffen oder Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten
im Rahmen einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung oder auf Grund einer
Anforderung oder einer allgemein
oder für den Einzelfall erteilten
Zustimmung einer zuständigen
inländischen Behörde
oder Dienststelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden
und die zwischenstaatliche Vereinbarung,
die Anforderung oder die Zustimmung
nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition,
die für die in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Stellen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder hergestellt und
ihnen überlassen werden,
ist § 40 nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende
Regelung für sonstige Behörden
und Dienststellen des Bundes treffen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde
übertragen.
(6) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung eine dem
Absatz 5 Satz 1 entsprechende
Regelung für sonstige Behörden
und Dienststellen des Landes treffen.
Die Landesregierungen können
die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
§
56 Sondervorschriften für
Staatsgäste und andere Besucher
Auf
1. Staatsgäste aus anderen
Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete
Personen des öffentlichen
Lebens aus anderen Staaten, die
sich besuchsweise im Geltungsbereich
dieses Gesetzes
aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten,
denen der Schutz der in den Nummern
1 und 2 genannten Personen obliegt,
ist § 10 und Abschnitt 2
Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden,
wenn ihnen das
Bundesverwaltungsamt oder, soweit
es sich nicht um Gäste des
Bundes handelt, die nach §
48 Abs. 1 zuständige Behörde
hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat. Die Bescheinigung,
zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe
an den Betroffenen nicht bedarf,
ist zu erteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Wahrung der zwischenstaatlichen
Gepflogenheiten bei solchen Besuchen,
geboten ist. Es muss gewährleistet
sein, dass in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbrachte oder
dort erworbene Schusswaffen oder
Munition nach Beendigung des Besuches
aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder einem Berechtigten
überlassen werden. Sofern
das Bundesverwaltungsamt in den
Fällen des Satzes 1 nicht
rechtzeitig tätig werden
kann, entscheidet über die
Erteilung der Bescheinigung die
nach § 48 Abs. 1 zuständige
Behörde. Das Bundesverwaltungsamt
ist über die getroffene Entscheidung
zu
unterrichten.
§
57 Kriegswaffen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes
über die
Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für
die eine Waffenbesitzkarte nach
§ 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes
in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden
Fassung erteilt worden ist, sind
unbeschadet der Vorschriften des
Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen § 4 Abs.
3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie
die §§ 36 und 53 Abs.
1 Nr. 19 anzuwenden. Auf Verstöße
gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes
in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden
Fassung und gegen § 58 Abs.
1 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. April 2003 geltenden Fassung
ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
Zuständige Behörde für
Maßnahmen nach Satz 2 ist
das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste) geändert
und verlieren deshalb tragbare
Schusswaffen ihre
Eigenschaft als Kriegswaffen,
so hat derjenige, der seine Befugnis
zum Besitz solcher Waffen durch
eine Genehmigung oder Bestätigung
der zuständigen Behörde
nachweisen kann, diese Genehmigung
oder Bestätigung der nach
§ 48 Abs. 1 zuständigen
Behörde vorzulegen; diese
stellt eine Waffenbesitzkarte
aus oder ändert eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte, wenn
kein Versagungsgrund im Sinne
des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen
Besitzer solcher Waffen können
innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung
der Kriegswaffenliste bei der
nach § 48 Abs. 1 zuständigen
Behörde die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte beantragen,
sofern nicht der Besitz der Waffen
nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes
in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden
Fassung anzumelden oder ein Antrag
nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes
in der vor dem 1. April 2003 geltenden
Fassung zu stellen war und der
Besitzer die Anmeldung oder den
Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste) geändert
und verliert deshalb Munition
für tragbare Kriegswaffen
ihre Eigenschaft als Kriegswaffe,
so hat derjenige, der bei Inkrafttreten
der Änderung der Kriegswaffenliste
den Besitz über sie ausübt,
innerhalb einer Frist von sechs
Monaten einen Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 10
Abs. 3 bei der nach § 48
Abs. 1 zuständigen Behörde
zu stellen, es sei denn, dass
er bereits eine Berechtigung zum
Besitz dieser Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach
Absatz 2 und die Erlaubnis zum
Munitionsbesitz nach Absatz 3
dürfen nur versagt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Antragsteller nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung
besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz
2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt
oder wird die Waffenbesitzkarte
oder die Erlaubnis unanfechtbar
versagt, so darf der Besitz über
die Schusswaffen oder die Munition
nach Ablauf der Antragsfrist oder
nach der Versagung nicht mehr
ausgeübt werden. § 46
Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften
§
58 Altbesitz
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes
bestimmt wird, gelten Erlaubnisse
im Sinne des Waffengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 21. November
1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
Erlaubnisse zum Erwerb von Munition
berechtigen auch zu deren Besitz.
Hat jemand berechtigt Munition
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben, für die auf Grund
dieses Gesetzes eine Erlaubnis
erforderlich ist, und übt
er über diese bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch den Besitz
aus, so hat er diese Munition
bis 31. August 2003 der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung muss die Personalien
des Besitzers sowie die Munitionsarten
enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte
Anmeldung gilt als Erlaubnis zum
Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) erteilte waffenrechtliche
Erlaubnis für Kriegsschusswaffen
tritt am ersten Tag des sechsten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellten Antrag
auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 7 des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) noch nicht entschieden
worden, findet für die Entscheidung
über den Antrag § 21
dieses Gesetzes Anwendung.
(4)
Bescheinigungen nach § 6
Abs. 2 des Waffengesetzes in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März
1976 (BGBl. I S. 432) gelten im
bisherigen Umfang als Bescheinigungen
nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach
§ 37 Abs. 3 und § 57
Abs. 7 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S.
432) gelten in dem bisherigen
Umfang als Ausnahmebewilligungen
nach
§ 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs. 1
des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März
1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen
Verbote gelten in dem bisherigen
Umfang als Verbote nach §
41 dieses Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003
eine bislang nicht einem Verbot
nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) unterliegende Waffe im
Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1
dieses Gesetzes besessen, so wird
das Verbot nicht wirksam, wenn
er bis zum 31. August 2003 diese
Waffe unbrauchbar macht, einem
Berechtigten überlässt
oder einen Antrag nach §
40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs.
5 findet entsprechend Anwendung.
(8)
Wer eine bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes unerlaubt besessene Waffe
bis zum Ende des fünften
auf das Inkrafttreten folgenden
Monats unbrauchbar macht, einem
Berechtigten überlässt
oder der zuständigen Behörde
oder einer Polizeidienststelle
übergibt, wird nicht wegen
unerlaubten Erwerbs, unerlaubten
Besitzes oder unerlaubten Verbringens
bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. vor der Unbrauchbarmachung,
Überlassung oder Übergabe
dem bisherigen
Besitzer der Waffe die Einleitung
des Straf- oder Bußgeldverfahrens
wegen
der Tat bekannt gegeben worden
ist oder
2. der Verstoß im Zeitpunkt
der Unbrauchbarmachung, Überlassung
oder Übergabe ganz oder zum
Teil bereits entdeckt war und
der bisherige Besitzer dies wusste
oder bei verständiger Würdigung
der Sachlage damit rechnen musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, am 1. April 2003 mit einer
Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) eine Schusswaffe, so hat
sie binnen eines Jahres auf eigene
Kosten der zuständigen Behörde
ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis
über die geistige Eignung
nach § 6 Abs. 3 vorzulegen.
Satz 1 gilt nicht für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen
im Sinne von § 14 Abs. 1
Satz 2 und in den Fällen
des § 13 Abs. 2 Satz 1.
§
59 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern
erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften
über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden
und Bedienstete seines Geschäftsbereichs
sowie über das Führen
von Schusswaffen durch erheblich
gefährdete Hoheitsträger
im Sinne von § 55 Abs. 2;
die anderen obersten Bundesbehörden
und die Deutsche Bundesbank erlassen
die Verwaltungsvorschriften für
ihren Geschäftsbereich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.
WaffG
2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs.
4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische
Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände,
die zum Angriff oder zur Verteidigung,
zur
Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,
zur Markierung, zum Sport oder
zum Spiel bestimmt sind und bei
denen Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich
tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition
für die in Nummer 1.1 genannten
Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß
feste Körper gezielt verschossen
werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung
gespeichert werden kann (z. B.
Armbrüste).
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen,
Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen
und Schalldämpfer stehen,
soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, den
Schusswaffen gleich, für
die sie bestimmt sind. Dies gilt
auch dann, wenn sie mit anderen
Gegenständen verbunden sind
und die Gebrauchsfähigkeit
als Waffenteil nicht beeinträchtigt
ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wiederhergestellt werden
kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss
sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,
wenn diese nicht bereits Bestandteil
des Laufes sind; der Lauf ist
ein aus einem ausreichend festen
Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die
hindurchgetrieben werden, ein
gewisses Maß an Führung
gibt; der Gaslauf ist ein Lauf,
der ausschließlich der Ableitung
der Verbrennungsgase dient; der
Verschluss ist das unmittelbar
das Patronen- oder Kartuschenlager
oder den Lauf abschließende
Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum
Antrieb ein entzündbares
flüssiges oder gasförmiges
Gemisch verwendet wird, auch die
Verbrennungskammer und die Einrichtung
zur Erzeugung
des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb
auch die Antriebsvorrichtung,
sofern sie fest mit der Schusswaffe
verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück
oder sonstige Waffenteile, soweit
sie für die Aufnahme des
Auslösemechanismus bestimmt
sind;
1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch
vorgearbeitete wesentliche Teile
von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen,
wenn sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen fertiggestellt werden
können;
1.3.6
Schalldämpfer sind Vorrichtungen,
die der wesentlichen Dämpfung
des Mündungsknalls dienen
und für Schusswaffen bestimmt
sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden
Vorschriften sind auf unbrauchbar
gemachte
Schusswaffen und auf aus Schusswaffen
hergestellte Gegenstände
anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft
so verändert ist, dass weder
Munition noch
Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft
funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen
wesentlichen Waffenteilen für
Handfeuer-Kurzwaffen der
Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig
gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht
auf seiner ganzen Länge,
im Patronenlager beginnend,
- bis zur Laufmündung einen
durchgehenden Längsschlitz
von mindestens
4
mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm,
mindestens jedoch 3 kalibergroße
Bohrungen
oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem
dem Patronenlager zugekehrten
Drittel nicht
- mindestens 6 kalibergroße
Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung
der Laufmündung mit einem
kalibergroßen gehärteten
Stahlstift dauerhaft verschlossen
ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht
ist eine Schusswaffe dann, wenn
mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die Schussfähigkeit
der Waffe oder der wesentlichen
Teile nicht wiederhergestellt
werden kann.
1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden
Vorschriften sind auf Nachbildungen
von Schusswaffen anzuwenden, wenn
diese Gegenstände mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen
so umgebaut oder verändert
werden können, dass aus ihnen
Munition, Ladungen oder Geschosse
verschossen werden können.
Nachbildungen sind nicht als Schusswaffen
hergestellte Gegenstände,
die die äußere Form
einer Schusswaffe haben und aus
denen nicht geschossen werden
kann.
2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend
genannten Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse heiße
Gase verwendet werden:
2.1
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
2.3
Automatische Schusswaffen; dies
sind Schusswaffen, die nach Abgabe
eines Schusses selbsttätig
erneut schussbereit werden und
bei denen aus demselben Lauf durch
einmalige Betätigung des
Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung
mehrere Schüsse abgegeben
werden können (Vollautomaten)
oder durch einmalige Betätigung
des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung
jeweils nur ein Schuss abgegeben
werden kann (Halbautomaten). Als
automatische Schusswaffen gelten
auch Schusswaffen, die mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen
in automatische Schusswaffen geändert
werden können. Als Vollautomaten
gelten auch in Halbautomaten geänderte
Vollautomaten, die mit den in
Satz 2 genannten Hilfsmitteln
wieder in Vollautomaten zurückgeändert
werden können. Double-Action-Revolver
sind keine halbautomatischen Schusswaffen.
Beim Double-Action-Revolver wird
bei Betätigung des Abzuges
durch den Schützen die Trommel
weitergedreht, so dass das nächste
Lager mit einer neuen Patrone
vor den Lauf und den Schlagbolzen
zu liegen kommt, und gleichzeitig
die Feder
gespannt. Beim weiteren Durchziehen
des Abzuges schnellt der Hahn
nach vorn und löst den Schuss
aus.
2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen,
bei denen nach Abgabe eines Schusses
über einen von Hand zu betätigenden
Mechanismus Munition aus einem
Magazin in das Patronenlager nachgeladen
wird.
2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen
ohne Magazin mit einem oder mehreren
Läufen, die vor jedem Schuss
aus demselben Lauf von Hand geladen
werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen,
deren Lauf und Verschluss in geschlossener
Stellung insgesamt länger
als 30 cm sind und deren kürzeste
bestimmungsgemäß verwendbare
Gesamtlänge 60 cm überschreitet;
Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
2.7
Schreckschusswaffen; dies sind
Schusswaffen mit einem Kartuschenlager,
die zum Abschießen von Kartuschenmunition
bestimmt sind.
2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager,
die zum Verschießen von
Reiz- oder anderen Wirkstoffen
bestimmt sind.
2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager,
die zum Verschießen von
pyrotechnischer Munition bestimmt
sind.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen
Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe
für ein bestimmtes Waffenmodell
oder -system, die ohne Nacharbeit
ausgetauscht werden können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe,
die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen
Laufes vorgefertigt sind und die
noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe
ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen
größeren Kalibers eingesteckt
werden können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln
für ein bestimmtes Revolvermodell,
die ohne Nacharbeit gewechselt
werden können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe
einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe
einschließlich des für
sie bestimmten
Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die
den Innenmaßen des Patronenlagers
der Schusswaffe angepasst und
zum Verschießen von Munition
kleinerer Abmessungen bestimmt
sind.
4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten
(z. B. Zielscheinwerfer) oder
markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),
4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte
mit Montagevorrichtungen für
Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für
Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre),
sofern die Gegenstände einen
Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen.
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei
ihrer bestimmungsgemäßen
Anwendung auf den Menschen eine
belästigende Wirkung durch
Haut- und Schleimhautreizung,
insbesondere durch einen Augenreiz
ausüben und resorptiv nicht
giftig wirken.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß,
Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen
beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie Verletzungen
beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht
oder ausgestoßen werden,
die eine Reichweite bis zu 2 m
haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung
von mehr als 2 m bei Menschen
a) eine angriffsunfähig machende
Wirkung durch ein gezieltes Versprühen
oder
Ausstoßen von Reiz- oder
anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche
Wirkung durch eine andere als
kinetische
Energie, insbesondere durch ein
gezieltes Ausstrahlen einer
elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige
oder feste Stoffe den Gegenstand
gezielt und brennend mit einer
Flamme von mehr als 20 cm Länge
verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare
Stoffe so verteilt und entzündet
werden, dass
schlagartig ein Brand entstehen
kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit
und Handhabung dazu bestimmt sind,
durch Drosseln die Gesundheit
zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung
einer höchstmöglichen
Bewegungsenergie eine Armstütze
oder eine vergleichbare Vorrichtung
besitzen oder für eine solche
Vorrichtung eingerichtet sind
(Präzisionsschleudern) sowie
Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder
Hebeldruck hervorschnellen und
hierdurch
festgestellt werden können
(Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen
einer Sperrvorrichtung durch ihre
Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung
aus dem Griff hervorschnellen
und
selbsttätig oder beim Loslassen
der Sperrvorrichtung festgestellt
werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden
Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in
der geschlossenen Faust geführt
oder eingesetzt
werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten,
schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß
unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen
Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte),
mit Ausnahme der ihrer Bestimmung
entsprechend im Bereich der
Tierhaltung Verwendung findenden
Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen
aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen
mit Treibladungen, die ein Geschoss
enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen
mit Treibladungen, die ein Geschoss
nicht
enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung
mit oder ohne Geschoss, wobei
die
Treibladung eine den Innenabmessungen
einer Schusswaffe oder eines
Gegenstandes nach Unterabschnitt
1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (Munition,
in der explosionsgefährliche
Stoffe
oder Stoffgemische - pyrotechnische
Sätze, Schwarzpulver - enthalten
sind, die einen Licht-, Schall-,
Rauch- oder ähnlichen Effekt
erzeugen
und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft
im Ziel entfalten); hierzu
gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition,
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest
verbundene pyrotechnische Munition.
2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger,
die als vorgefertigte
Ladung oder in loser Form in Waffen
nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1
oder
Gegenstände nach Unterabschnitt
1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden
und
- zum Antrieb von Geschossen oder
Wirkstoffen oder
- zur Erzeugung von Schall- oder
Lichtimpulsen bestimmt sind.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes
sind als Waffen oder für
Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige
oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition,
wer die tatsächliche Gewalt
darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition,
wer die tatsächliche Gewalt
darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe
oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber einem anderen
einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die
tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume oder
des eigenen befriedeten Besitztums
ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition,
wer diese Waffe oder Munition
über die Grenze zum dortigen
Verbleib oder mit dem Ziel des
Besitzwechsels in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes zu einer anderen Person
oder zu sich selbst transportieren
lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition
mit, wer diese Waffe oder Munition
vorübergehend auf einer Reise
ohne Aufgabe des Besitzes zur
Verwendung über die Grenze
in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe
Geschosse durch einen Lauf verschießt,
Kartuschenmunition abschießt,
mit Patronen- oder Kartuschenmunition
Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt
oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
gilt als Herstellen von Munition
auch das gewerbsmäßige
Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere
bearbeitet oder instand gesetzt,
wenn sie
verkürzt, in der Schussfolge
verändert oder so geändert
wird, dass andere Munition oder
Geschosse anderer Kaliber aus
ihr verschossen werden können,
oder wenn wesentliche Teile, zu
deren Einpassung eine Nacharbeit
erforderlich ist, ausgetauscht
werden; eine Schusswaffe wird
weder bearbeitet noch instand
gesetzt, wenn lediglich geringfügige
Änderungen, insbesondere
am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig
oder selbstständig im Rahmen
einer
wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft,
feilhält,
Bestellungen entgegennimmt oder
aufsucht, anderen überlässt
oder den Erwerb, den Vertrieb
oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch
nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die
14, aber noch nicht 18 Jahre alt
sind.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder
Munition in die Kategorien A bis
D nach der
Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern
29 und 30 der Kriegswaffenliste
(Anlage zu § 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte
Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition
mit Expansivgeschossen sowie Geschosse
für diese Munition mit Ausnahme
solcher für Jagd- und Sportwaffen
von Personen, die zur Benutzung
dieser Waffen befugt sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen
und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen
für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen
für Munition mit Randfeuerzündung
mit einer
Gesamtlänge von weniger als
28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen,
deren Magazin und Patronenlager
mehr als drei Patronen aufnehmen
kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen,
deren Magazin und Patronenlager
nicht mehr als drei Patronen aufnehmen
kann und deren Magazin auswechselbar
ist oder bei denen nicht sichergestellt
ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen nicht zu Waffen, deren
Magazin und Patronenlager mehr
als drei Patronen aufnehmen kann,
umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und
halbautomatische Schusswaffen
mit glattem Lauf, deren Lauf nicht
länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen,
die wie vollautomatische Kriegswaffen
aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen
als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen
mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen
als die unter den Nummern 2.4
bis 2.7
genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen
für Munition mit Randfeuerzündung,
ab einer
Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen
mit glattem Lauf/glatten Läufen.
WaffG
2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs.
2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen
und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit
Ausnahme halbautomatischer tragbarer
Schusswaffen, die in der Anlage
zum Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste)
in der
Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S.
2506) oder deren Änderungen
aufgeführt sind, nach Verlust
der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern
1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör
nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 2.3 oder
Vorderschaftrepetierflinten, bei
denen der Hinterschaft durch einen
Pistolengriff ersetzt ist, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen
oder die mit Gegenständen
des täglichen Gebrauchs verkleidet
sind (z. B. Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre,
Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und
Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt,
zusammengeschoben, verkürzt
oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel
beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)
oder markieren (z. B. Laser oder
Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte
mit Montagevorrichtung für
Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für
Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre)
sind, sofern die Gegenstände
einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung
besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die
ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen,
oder die mit Gegenständen
des täglichen Gebrauchs verkleidet
sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder
Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die
nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung zum Wurf auf ein Ziel
bestimmt und geeignet sind, die
Gesundheit zu beschädigen
(Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht
entflammbare Stoffe so verteilt
und entzündet werden, dass
schlagartig ein Brand entstehen
kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder
anderen Wirkstoffen, es sei denn,
dass die Stoffe als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen
sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer
begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit, der Reichweiten-
und
der Sprühdauerbegrenzung
ein amtliches Prüfzeichen
tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung
einer anderen als mechanischen
Energie
Verletzungen beibringen (z. B.
Elektroimpulsgeräte), sofern
sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich
zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.3
sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer
Beschaffenheit und Handhabung
dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit
zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
b nach den
Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr.
2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
sind Springmesser, wenn die Klinge
seitlich aus dem Griff herausspringt
und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine
Breite von 20 vom Hundert ihrer
Länge
aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen
ist und
- einen durchgehenden Rücken
hat, der sich zur Schneide hin
verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem
quer zur Klinge verlaufenden Griff,
die
bestimmungsgemäß in
der geschlossenen Faust geführt
oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten,
schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung
einer anderen als mechanischen
Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte),
sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich
zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
oder bestimmungsgemäß
in der Tierhaltung Verwendung
finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den
Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen,
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition
mit Reizstoffen, die zu Angriffs-
oder
Verteidigungszwecken bestimmt
sind ohne amtliches Prüfzeichen
zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen
mit gezogenen Läufen, deren
Geschosse im Durchmesser kleiner
sind als die Felddurchmesser der
dazugehörigen Schusswaffen
und die mit einer Treib- und Führungshülse
umgeben sind, die sich nach Verlassen
des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen,
die einen Leuchtspur-, Brand-
oder Sprengsatz oder einen Hartkern
(mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte
- bzw. 421 HV - Vickershärte
-) enthalten, ausgenommen pyrotechnische
Munition, die bestimmungsgemäß
zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr
dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige
Wirkstoffmunition nach Tabelle
5 der Maßtafeln nach §
1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung
zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt
durch die Zweite Verordnung zur
Änderung von waffenrechtlichen
Verordnungen vom 24. Januar 2000
(BGBl. I S. 38) geändert
wurde, in der jeweils geltenden
Fassung (Maßtafeln), bei
deren Verschießen in Entfernungen
von mehr als 1,5 m vor der Mündung
Verletzungen durch feste Bestandteile
hervorgerufen werden können,
ausgenommen Kartuschenmunition
der
Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge
von nicht mehr als 47 oder 49
mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern
nach Tabelle 5 der Maßtafeln
mit einem Durchmesser P(tief)1
bis 12,5 mm geladen werden kann.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen,
mit Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1 bis 4) und der dafür
bestimmten Munition bedarf der
Erlaubnis, soweit solche Waffen
oder Munition nicht nach Unterabschnitt
2 für die dort bezeichneten
Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht
freigestellt sind. In Unterabschnitt
3 sind die Schusswaffen oder Munition
aufgeführt, bei denen die
Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, wenn den Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule erteilt wird
und die das Kennzeichen nach Anlage
1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung oder
ein durch Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, die vor dem
1. Januar 1970 oder in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 2. April
1991 hergestellt und entsprechend
den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes
entsprechen und das Zulassungszeichen
nach Anlage 1 Abbildung 2 zur
Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nummer
1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die
für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film-
oder Fernsehaufnahmen bestimmt
sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
- das Patronenlager muss dauerhaft
so verändert sein, dass keine
Patronenoder pyrotechnische Munition
geladen werden kann,
- der Lauf muss in dem dem Patronenlager
zugekehrten Drittel mindestens
sechs kalibergroße, nach
vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen
oder andere
gleichwertige Laufveränderungen
aufweisen und vor diesen in Richtung
der
Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen sein,
- der Lauf muss mit dem Gehäuse
fest verbunden sein, sofern es
sich um
Waffen handelt, bei denen der
Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen
ausgetauscht werden kann, und
die Änderungen müssen
so vorgenommen sein, dass sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen rückgängig
gemacht und die Gegenstände
nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse,
Patronen- oder pyrotechnische
Munition verschossen werden können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April
1976 entsprechend den Anforderungen
des § 3 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 19. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2522) verändert
worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen
mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder
Funkenzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung,
deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die
nach Nummer 1.5 abgeänderten
Schusswaffen sowie für Schussapparate
nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das
Zulassungszeichen nach Anlage
II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung
zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872) mit der
Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe
gleichen oder geringeren Kalibers
einschließlich der für
diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse
(Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur
Munition verschossen werden kann,
bei der gegenüber der für
die Waffe bestimmten Munition
Geschossdurchmesser und höchstzulässiger
Gebrauchsgasdruck gleich oder
geringer sind (Maßtafeln);
2.3
Einsteckläufe und dazugehörige
Verschlüsse (Einstecksysteme)
sowie Einsätze, die dazu
bestimmt sind, Munition mit kleinerer
Abmessung zu verschießen,
und die keine Einsteckläufe
sind;
für Schusswaffen, die bereits
in der Waffenbesitzkarte des Inhabers
einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder
Funkenzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3
Unterabschnitt 2, die als getreue
Nachahmungen im Sinne der vorgenannten
Nummern nicht vom Waffengesetz
ausgenommen sind.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie
Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder
Funkenzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen
mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung,
deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige
Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und
erlaubnisfreie Mitnahme in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, sofern sie
den Voraussetzungen der Nummer
1.1 oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes
entsprechen und das Zulassungszeichen
nach Anlage 1 Abbildung 2 zur
Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die
für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film-
oder Fernsehaufnahmen bestimmt
sind, wenn sie die Anforderungen
der Nummer 1.5 erfüllen;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April
1976 entsprechend den Anforderungen
des § 3 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 19. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2522) verändert
worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer
7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen
mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder
Funkenzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das
Zulassungszeichen nach Anlage
II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung
zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872) mit der
Klassenbezeichnung PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und
erlaubnisfreie Mitnahme aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in
einen Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne
des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule erteilt wird
und die das Kennzeichen nach Anlage
1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1
bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis-
und Haftpflichtversicherungsnachweis
(§ 4 Abs. 1
Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen nach Unterabschnitt
2 Nr. 1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise
ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von §
2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene
Waffen
Unterwassersportgeräte, bei
denen zum Antrieb der Geschosse
keine Munition verwendet wird
(Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt
sind, wenn aus ihnen nur Geschosse
verschossen werden können,
denen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 0,08 Joule (J)
erteilt wird, es sei denn,
- sie können mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen
so geändert werden,
dass die Bewegungsenergie der
Geschosse über 0,08 Joule
(J) steigt oder
- sie sind getreue Nachahmungen
von Schusswaffen im Sinne der
Anlage
1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
1.1, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf.
2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände
im Sinne von Anlage
1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei
denen feste Körper durch
Muskelkraft angetrieben werden,
es sei denn,
- deren durch Muskelkraft eingebrachte
Antriebsenergie kann durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden
(z. B. Druckluft- und
Federdruckwaffen, Armbrüste)
oder
- sie sind getreue Nachahmungen
von Schusswaffen im Sinne der
Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
1.1, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf.
3. In Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete
Gegenstände, die zum Spiel
bestimmt sind, wenn mit ihnen
nur Zündblättchen, -bänder,
-ringe (Amorces) oder Knallkorken
abgeschossen werden können,
es sei denn,
- sie können mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen
in eine Schusswaffe
oder einen anderen, einer Schusswaffe
gleichstehenden Gegenstand
umgearbeitet werden oder
- sie sind getreue Nachahmungen
von Schusswaffen im Sinne der
Anlage
1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
1.1, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf.
4.
Schusswaffen, die vor dem 1. April
2003 entsprechend den Anforderungen
der Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar
gemacht worden sind.
![]() |
Weitere Links: |